Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  7.

In  dem  Termine  zur  muͤndlichen  Verhandlung  und  in  dem  weiteren
Verfahren  mit  Einschluß  der  Einlegung  der  Rechtsmittel  ist  die  Vertretung
des  nicht  erschienenen  Beschuldigten  gestattet.

Als  Vertreter  sind  zuzulassen:

1)  diejenigen,  welche  als  Vertheidiger  aufzutreten  befugt  find;

2)  Vormünder,  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie,  Ehefrauen  und
Geschwister  der  Beschuldigten,  ohne  daß  es  für  dieselben  einer  ausdrücklichen
  Vollmacht  bedarf.

F.  8.

Die  Verurtheilung  erfolgt  auf  Grund  der  von  der  Landespolizei-Behörde
  ausgestellten  Erklärung,  falls  nicht  erwiesen  wird,  daß  der  Beschuldigte
die  Königlichen  Lande  nicht  ohne  Erlaubniß  verlassen  habe,  oder  daß  Umsiande
vorhanden  seien,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  sich  dadurch  de
Eintritt  in  den  Dienst  des  stehenden  Heeres  zu  entziehen  gesucht  habe.

S.  9.

Bedarf  es  zur  Aufnahme  des  hierüber  zugelassenen  Beweises  einer  Vertagung
  der  mündlichen  Verhandlung,  so  ist  die  Sache  von  den  übrigen,  gleichzeitig
  verhandelten  zu  trennen  und  zum  besonderen  Abschluß  zu  bringen.

Dasselbe  sindet  Statt,  wenn  die  Trennung  sich  aus  anderen  Gründen
als  zweckmäßig  ergiebt.

II.  Von  dem  Verfahren  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,
welche  ohne  Erlaubniß  auswandern.

10.

Die  Einleitung  des  Verfahrens  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,
welche  ohne  Erlaubniß  auswandern,  geschieht  auf  die  Erklärung  der  Landespolizei-Behörde:


1)  daß  der  Aufenthalt  des  Landwehrmannes  im  Inlande  nicht  ermittelt,

2)  daß  ihm  eine  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht  ertheilt  worden,

3)  daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben
  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei.

.  11.

Die  Verurtheilung  erfolgt  auf  Grund  dieser  Erklärung,  wenn  nicht  derselben
  entgegenstehende  Umstände  erwiesen  werden.

Im  Uebrigen  finden  die  .  4.  5.  6.  7.  und  9.  auch  hier  Anwendung.

4364.)  III.  Schluß-