Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Bur  Lehre  von  den  Bedingungen.  261

Sache  unserer  erleuchteten  Regierung  nicht  entgangen,
  und  die  nach  den  Zeiten  der  Fürmischsten  Bewegungen
  im  europäischen  Völkerleben,  in  den  letzten
  Dezennien  des  abgewichenen,  und  den  ersten
Dezennien  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts,  eingetretenen
  friedlichen  Zeiten  auch  in  diesem  Zweige
gewissenhaft  benützt  worden  sind,  um  aufzuräumen,
zu  erhalten  und  zweckmäßig  zu  gestalten,  und  giebt
der  Hoffnung  Raum,  daß  die  nächste  Zukunft  auch
hinsichtlich  der  endlichen  definitiven  Gestaltung  der
Kreis-Landesarchive,  das  noch  Fehlende  auf  gleich
zweckmäßige  Weise  ergänzen,  und  hiedurch  der  glücklichen
  Gestaltung  dieses  wichtigen  Faches  den  Schlußstein
  zufügen  werde.

Mittheilungen  aus  der  neueren  Cheorie  des
Tivilrerhts.
Von  Prof.  Dr.  Dollmann.
VI.
Bur  Lehre  von  den  Bedingungen  1).

1)  Es  ist  bei  ältern  und  neueren  Juristen
eine  häufige  Annahme  (sie  findet  sich  auch  im  bayerischen
  Landrecht)  2),  daß  eine  potestative  und  eine
gemischte  Bedingung  als  erfüllt  anzusehen
sey,  wenn  sich  der,  dem  sie  auferlegt  worden,  zur
Vornahme  der  Handlung  bereitwillig  gezeigt  hat
und  nur  ohne  seine  Schuld  durch  äußere  Hinder-=nisse
  nicht  zur  Vollziehung  derselben  gekommewmst.
Diese  Regel  muß  aber  nach  gemeinem  Recht  verworfen
  werden.  Hier  wird  nur  in  3  Fällen  vermittelst
  einer  Fiktion  die  unerfüllte  Bedingung  als
erfüllt  angesehen,  nämlich  wenn  der,  auf  bessen
Vortheil  die  Erfüllung  berechnet  ist,  freiwillig  dar-1)

  Savigny,  System  Bd.  3,  S.  120  f.
2)  P.  3,  c.  3,  S.  10,  nr.  12.