Bur Lehre von den Bedingungen. 261
Sache unserer erleuchteten Regierung nicht entgangen,
und die nach den Zeiten der Fürmischsten Bewegungen
im europäischen Völkerleben, in den letzten
Dezennien des abgewichenen, und den ersten
Dezennien des gegenwärtigen Jahrhunderts, eingetretenen
friedlichen Zeiten auch in diesem Zweige
gewissenhaft benützt worden sind, um aufzuräumen,
zu erhalten und zweckmäßig zu gestalten, und giebt
der Hoffnung Raum, daß die nächste Zukunft auch
hinsichtlich der endlichen definitiven Gestaltung der
Kreis-Landesarchive, das noch Fehlende auf gleich
zweckmäßige Weise ergänzen, und hiedurch der glücklichen
Gestaltung dieses wichtigen Faches den Schlußstein
zufügen werde.
Mittheilungen aus der neueren Cheorie des
Tivilrerhts.
Von Prof. Dr. Dollmann.
VI.
Bur Lehre von den Bedingungen 1).
1) Es ist bei ältern und neueren Juristen
eine häufige Annahme (sie findet sich auch im bayerischen
Landrecht) 2), daß eine potestative und eine
gemischte Bedingung als erfüllt anzusehen
sey, wenn sich der, dem sie auferlegt worden, zur
Vornahme der Handlung bereitwillig gezeigt hat
und nur ohne seine Schuld durch äußere Hinder-=nisse
nicht zur Vollziehung derselben gekommewmst.
Diese Regel muß aber nach gemeinem Recht verworfen
werden. Hier wird nur in 3 Fällen vermittelst
einer Fiktion die unerfüllte Bedingung als
erfüllt angesehen, nämlich wenn der, auf bessen
Vortheil die Erfüllung berechnet ist, freiwillig dar-1)
Savigny, System Bd. 3, S. 120 f.
2) P. 3, c. 3, S. 10, nr. 12.