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es allerdings gelegen, nur jenen Teil der FF., der wirkliche
Rechtsverletzungen und nicht bloße Rechtsgefährdungen in
sich schließt, dem StGB. zu überweisen. Der Gesetzgeber
hat jedoch diese Aussonderung für untunlich gehalten und
den FF. schlechthin ihre Stellung im StGB. angewiesen,
so daß es nicht mehr angängig war, auf die als FF.
bezeichneten Gefährden die Grundsätze des PStGB.
analog anzuwenden.
Die oben gedachte fundamentale Scheidung hatte zur
Folge, daß die eigentlichen Forstrügesachen, die bisher geschlossen
dem polizei strafrechtlichen Gebiet zugehörten,
teils, nämlich bezüglich der FF., als Übertretungen im
Sinne des StGB., teils, soweit FPÜ. in Frage standen, als
Übertretungen des PStGB. zu beurteilen waren. Der
Übertretungscharakter der Forstdelikte ist nämlich auch
unter der Strafgesetzgebung vom Jahre 1861 beibehalten
worden.
Dieses Verfahren erschien, wie E del S. 35 hervorhebt,
angemessen und hat man deshalb in Art. 6 und 7 des PStG.
bezw. in Art. 7 Abs. 1 des EG. vom Jahre 1861 ausdrücklich
vorgesehen, „daß die in älteren Spezialgesetzen angedrohten
höheren Strafen, welche das ın den neueren Gesetzbüchern
angenommene höchste Maß der Übertretungsstrafen
(von 150 fl. bezw. 42 Tagen Arrest) übersteigen,
aufrecht erhalten werden sollen, ohne daß dadurch die
Tat, welche in der früheren Gesetzgebung nur
als Übertretung behandelt war, ihre Eigenschaft
als Übertretung verlieren würde“ (vgl.
Edel S. 36).
Der Übertretungs-Charakter der FF. und FPÜ. hat
durch die im Jahre 1871 in Kraft tretende Reichsstrafgesetzgebung
eine Änderung nicht erfahren. Der Unterschied
von polizeilichen und kriminellen Übertretungen hat
nunmehr seine frühere Bedeutung, wie später zu zeigen sein
wird, überhaupt verloren, insoferne beide unter dem geltenden
Rechte als Übertretungen schlechthin bezeichnet
werden’). Darunter werden aber auch die FF. und FPÜ.
2) In prozessualer Hinsicht spielt jedoch der Begriff der Polizeidelikte
noch heute eine Rolle, insoferne dieselben z. B. nicht der Militär-