BGB. Baufluchtliniengesetz. 81
kehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu
nehmen, auch Verunstaltung der Straßen und Plätze zu vermeiden (8 3).
Jede Festsetzung muß eine genaue Bezeichnung der davon betroffenen
Grundstücke und Grundstücksteile nebst Höhenbestimmung und Entwässerungs-
plan enthalten (§ 4). Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde darf nur
versagt werden, wenn die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen
Rücksichten (s. § 3) die Versagung „fordern“. Gegen letztere kann die
Gemeinde Beschwerde an den Kreisausschuß und bei Städten über 100000 Ein-
wohner an den Bezirksausschuß 1) einlegen (8G. § 146 Abs. 2). Das-
selbe Recht hat die Ortspolizeibehörde, wenn sie die Festsetzung verlangt
und der Gemeindevorstand eine solche ablehnt (§ 5). Betrifft der Plan
eine Festung oder berührt er öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen
oder Bahnhöfe sowie fiskalische Grundstücke (MR. 17. 7. 91 MBl. 156),
so hat die Ortspolizeibehörde die beteiligten Behörden rechtzeitig zur
Wahrnehmung ihrer Interessen zu benachrichtigen (§ 6). Für die Städte
Berlin, Potsdam, Charlottenburg und deren nächste Umgebung bedarf es
stets Königlicher Genehmigung (§ 10), ebenso bezüglich der Straßennamen
(KO. 20. 12. 13); wegen der Benennung nach Mitgliedern des König-
lichen Hauses s. V. 9. 7. 74 u. 16. 1. 94 (MBl. 33).
2. Verfahren. Nach erfolgter (bzw. ergänzter) Zustimmung der Orts-
polizeibehörde hat der Gemeindevorstand den Plan offen zu legen und
dies mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Einwendungen binnen
einer präklusivischen, auf mindestens 4 Wochen zu bemessenden Frist bei
dem Gemeindevorstande anzubringen sind. Werden nur einzelne Grund-
stücke betroffen, so genügt eine Mitteilung an deren Eigentümer (§ 7).
Erhobene Einwendungen sucht der Gemeindevorstand durch Verhandlung
mit den Beschwerdeführern zu begleichen; eventuell beschließen darüber auch
hier wieder der Kreis= bzw. Bezirksausschuß. Ist dies erledigt, so stellt
der Gemeindevorstand den Plan förmlich fest, legt ihn wieder öffentlich
aus und macht letzteres bekannt (§ 8). — Sind mehrere Ortschaften be-
teiligt, so haben die betr. Gemeindevorstände über die in den einzelnen
Ortschaften getroffene Festsetzung zu verhandeln. Uber die Punkte, wegen
deren sie sich nicht einigen, beschließen hier ebenfalls die vorgenannten
Behörden (§ 9). Jede, sowohl vor, als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene
Fluchtlinienfestsetzung kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen aufgehoben oder abgeändert werden (6 10).
Der Rechtsweg ist gegen die auf Grund dieses G. getroffene Fest-
setzung von Fluchtlinien ausgeschlossen (Kompetenzgerichtshof 8. 1. 76,
MBl. 78).
3. Verhältnisse der Gemeinde zu den betreffenden Grundeigentümern.
Mit dem Tage, an welchem die zweite Offenlegung (also des förmlich
festgestellten Planes, § 8) beginnt, tritt die Beschränkung des Grund-
eigentümers, daß Neubauten, Um= und Ausbauten über die Fruchtlinie
hinaus versagt werden können, endgültig ein. Namentlich aus diesem
Worte „endgültig“ folgert das OG. 8, 324, daß die Polizei schon
während des noch schwebenden Verfahrens jene Neubauten usw. untersagen
1) In Berlin an den Minister für öffentliche Arbeiten (86. 8 146 Abs. 2).
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 6