Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

82 VGB. Baufluchtliniengesetz. 
kann, wenn die Zustimmung der Gemeindevertretung zu dem Vorschlage 
des Gemeindevorstandes vorhanden ist (OVG. 14, 384). Die Versagung 
der Erlaubnis zu den Neubauten usw. bezweckt, die Gemeinde dagegen 
zu schützen, daß ihr das für die Straße zu erwerbende Land ver— 
teuert wird. Die Polizeibehörde ist aber nicht verpflichtet, die Bau- 
erlaubnis zu versagen (OVG. 53, 403). Als „Bebauung“ gelten auch 
Schuppen, Türme, Denkmäler, Tore, Mauern; doch wird damit das Recht 
jedes Grundeigentümers, sein Besitztum soweit nötig zu umwehren, nicht 
berührt. Auch wird die Erlaubnis unter der Bedingung erteilt werden 
können, daß die Baulichkeit wieder entfernt werde, sobald die Straße ein- 
gerichtet wird. — Mit dem vorhergedachten Tage der zweiten Offenlegung 
erhält auch die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßen- 
fluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmte Grundfläche dem Eigen- 
tümer zu entziehen (§ 11), ohne daß es zu solcher Enteignung 
hier der landesherrlichen Genehmigung bedarf. — Durch 
Ortsstatutu) kann verboten werden, daß an Straßen oder Straßen- 
teilen, welche noch nicht gemäß den (durch besondere Pol Ver. festzustellen- 
den) baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Ver- 
kehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude, die nach 
diesen Straßen einen Ausgang haben, errichtet werden (§ 12); aus- 
genommen sind längst bestehende sog. „historische“ Straßen, die nach dem 
früheren Rechte für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig her- 
gestellt waren, OVG. 3, 304; 9, 318; 15, 147; doch hilft hier § 9 
KA. 14. 7. 93 den Gemeinden). Das Ortsstatut bedarf der Bestätigung 
des Bezirksausschusses 2), gegen dessen Beschluß binnen 2 Wochen Be- 
schwerde an den Provinzialrat zulässig ist (8G. § 16, LVG. 8 121). 
Eine Entschädigung kann wegen der nach § 12 eintretenden Beschränkung 
der Baufreiheit (an unregulierten Straßen) überhaupt nicht und wegen 
der Entziehung oder Beschränkung des von der Festsetzung neuer Flucht- 
linien betroffenen Grundeigentums nur in folgenden Fällen gefordert 
werden: 
a) wenn die zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen auf 
Verlangen der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr abgetreten 
werden; 
b) wenn die Straßen= oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude (d. h. 
ein bebautes Grundstück, also auch ein bisher bebaut gewesenes; RGer. 21, 
212) trifft und das Grundstück bis zu der neuen Fluchtlinie von Ge- 
bäuden freigelegt wird (d. h. gewöhnlich, wenn der Eigentümer mit dem 
Neubau an der neuen Fluchtlinie ernst macht); 
c) wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße 
(Querstraße) ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grund- 
stück trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an einer 
bereits stehenden und für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig- 
gestellten anderen Straße belegen ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie 
der neuen Straße erfolgt (auch hier also soll der Eigentümer der un- 
1) In Berlin Ortsstatut 1 v. 11. 1. 10. 
2) In Berlin des Ministers des Innern (ZG. 8 146). — Da ein Ortsstatut für Gutsbezirke 
nicht erlafsen werden kann, können auch Fluchtlinien für diese nicht festgesetzt werden (OV G. 55, 244).
	        
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