84 BGB. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums.
abgabe und die Zahlungspflicht geht auf jeden Nachfolger im Besitz des
Grundstücks über (OVG. 44, 106). Die Erteilung der Baugenehmigung
soll an die Bedingung der Erfüllung der durch das Ortsstatut auferlegten
Verpflichtungen (gegen die Gemeinde) nicht geknüpft werden können
(OVG. 4, 364); auch kann den Anliegern die Verpflichtung zur Sicherheits-
stellung für die ihnen nach § 15 obliegenden Leistungen ortsstatutarisch nicht
auferlegt werden (OVG. 15, 147). Für die Rechtsmittel gegen die Ver-
anlagung, die Verjährung der Abgabe gelten jetzt §88 69 ff., 87 ff. KAs.
Außer diesem Straßenanlegungs-G. kommen noch einige andere, die
Verfügungsfreiheit über Grundeigentum beschränkende G. in Betracht.
Zunächst das für die östlichen Provinzen und Westfalen erlassene
G. betr. die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. 8. 04.
(GS. 227) mit AusfAnw. 28. 12. 04,
das an die Stelle des Absch. II d. G. 25. 8. 1876 (GS. 405) u. 16.
9. 99. (GS. 497) getreten ist. Es fordert für jedes außerhalb einer
Ortschaft zu errichtende Wohnhaus oder den Umbau zu diesem Zweck eine
Ansiedlungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde, desgleichen bei Errichtung
von ländlichen Stellen in einer Ortschaft bei Zerteilung eines Landgutes
oder eines Teiles (§§ 13, 13a). Für die Provinzen Westpreußen und
Posen bedarf es ferner noch einer Bescheinigung des Regierungspräsidenten,
daß die Ansiedlung nicht mit den Zielen des Ansiedl G. 26. 4. 86 im Wider-
spruch steht (§ 13b); dasselbe gilt für Ostpreußen, Schlesien, die Reg.=
Bez. Frankfurt, Stettin und Cöslin. Bei Versagung des Bescheids ent-
scheidet der Oberpräsident endgültig; im übrigen findet wegen Versagung das
Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 18 statt. — Ferner gehören hierher das
G. 14. 8. 76, betr. die Verwaltung der den Gemeinden, öffentlichen An-
stalten gehörigen Holzungen, und G. 14. 3. 81 für gemeinschaftliche
Holzungen. Solche Holzungen unterliegen der Oberaufsicht des Staates;
ihre Benutzung und Bewirtschaftung muß sich „innerhalb der Grenzen
der Nachhaltigkeit bewegen"“. Maßgebend sind die, dem schon erwähnten
G. 6. 7. 75, betr. Schutzwaldungen usw. zugrunde liegenden Rücksichten.
Deshalb können die Gemeinden auch, event. mit Staatsbeihilfe, angehalten
werden, unkultivierte, zu landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung
nicht geeignete Grundstücke, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landes-
kultur dazu vorliegt, mit Holz anzubauen. — Weitere Beschränkungen
enthalten §§ 1—3 des Deich G. 28. 1. 48 und § 1 G. zur Verhütung
von Hochwassergefahren 16. 8. 05 (GS. 342) und bezüglich der Anlegung
einer Feuerstelle Feld= und ForstPolG. 1. 4. 80 §§ 47 ff. — Wegen
der Einschränkungen und Rechte der Eigentümer von Grundstücken an
öffentlichen und Privatflüssen §§ 96—101 AL R. 1 8 s. das Nähere
oben beim Verkehrswesen.
B. Zum Besten der Nachbarn.
1. Nach BGB. Einwirkung auf fremdes Eigentum ist gestattet im
Falle der Notselbsthilfe (§ 904), d. h. wenn die Einwirkung zur Ab-
wendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden
gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnis-
mäßig groß ist (z. B. Benutzung eines fremden Kahnes zur Rettung eines
Ertrinkenden). Der Eigentümer kann Ersatz verlangen. — Grundsätzlich