BGB. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums. Nachbarrecht. 85
kann der Eigentümer jede auch noch so geringe Einwirkung auf sein
Grundstück verbieten. § 906 schränkt dieses Verbietungsrecht bezüglich
der sog. Immissionen (d. h. Zuführung von Gasen, Dämpfen, Rauch,
Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen usw.; Immissionen durch städtische
Kanalisationsgewässer Gruchot 48, 938) dahin ein, daß der Eigentümer sie
dulden muß, sofern die Benutzung seines Grundstückes dadurch nicht oder
nicht wesentlich beeinträchtigt wird, oder sofern solche Immissionen nach
den örtlichen Verhältnissen (z. B. Fabrikviertel einer Stadt s. Rer.
57, 227) üblich sind. Herstellung von Anlagen auf Nachbargrundstücken,
die eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge haben
würden, kann der Eigentümer verbieten (§ 907). Ist die Anlage aber
gewerbepolizeilich genehmigt, so kann der Eigentümer nach § 26 GewO.
nicht die Einstellung des Betriebes, sondern nur Herstellung schützender
Einrichtungen und Zahlung einer Entschädigungssumme verlangen. Ein
Grundstück darf nicht soweit vertieft werden, daß die Sicherheit der Nach-
bargrundstücke gefährdet wird (§ 909). Eingedrungene Wurzeln und
überhängende Zweige darf der Eigentümer abschneiden und für sich behalten,
aber dann nicht, wenn sie die Benutzung seines Grundstückes nicht be-
einträchtigen (§ 910). Früchte, die von einem Baume oder Strauche auf
ein Nachbargrundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks (§ 911).
Einen Überbau (Bau über die Grenze) hat der Eigentümer dann zu
dulden, wenn er nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wider-
spruch erhoben hat und dem Bauenden weder Vorsatz noch grobe Fahr-
lässigkeit zur Last fällt (§ 912, RGer. 47, 114). Der Eigentümer ist
aber durch eine jährlich im voraus zahlbare Rente zu entschädigen (§ 913),
die nicht ins Grundbuch eingetragen wird (§ 914 f. aber Satz 4; Ab-
lösung § 915). Die Gestattung eines Notweges kann der Eigentümer
von den Nachbarn ebenfalls gegen Zahlung einer Rente verlangen, wenn
seinem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen
Wege fehlt (§ 917). Raine zwischen benachbarten Grundstücken, Zwischen-
räume (sog. Winkel) zwischen Häusern, andere Grenzscheiden wie Mauern,
Hecken, Planken usw. können die Nachbarn gemeinschaftlich benutzen, sofern
die Einrichtung nicht einem allein gehört (keine Vermutung des Mit-
eigentums RGer. 53, 307); die Unterhaltungskosten hat dann jeder Nach-
bar zur Hälfte zu tragen (§§ 921, 922). Ein auf der Grenze stehender
Baum gehört den Nachbarn zu gleichen Teilen (§§ 923 f.). Bestehen
zwischen zwei Grundstücken keine festen Grenzzeichen, oder sind die be-
stehenden unrichtig, oder sind sie unkenntlich geworden, so kann jeder
Nachbar vom anderen Mitwirkung zur Abmarkung verlangen (§ 919;
über das Verfahren § 362 f. ALR 1 17). Läßt sich die Grenze nicht
ermitteln, so entscheidet der Besitzstand; kann auch dieser nicht festgestellt
werden, so ist jedem Grundstück ein gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzuteilen; in letzter Linie entscheidet billiges Ermessen des Richters
(§ 920). Diese aus dem Nachbarrecht sich ergebenden Ansprüche unter-
liegen nicht der Verjährung (§ 924).
2. Nach AL R. gemäß EG. Art. 124 und AG. z. BGB. Art. 89:
Licht und Aussicht (Fensterrecht). Es kommt darauf an, ob man
sich diese verschaffen oder ob man sie dem Nachbar verbauen will. Im