88 BGB. Agrargesetzgebung.
gläubigern) an Stelle der abgetretenen Grundstücke und Rechte (88 147 ff.).
Der durch die anderweite Verteilung des Landes betroffene Pächter kann
die Pacht kündigen (§§ 159 ff.). Abgesehen von der Aufhebung der Ge-
meinheit kann jeder Beteiligte verlangen, daß die Teilungsrechte der Servitut-
und Mitberechtigten auf ein bestimmtes Maf festgesetzt werden (§8 166 ff.).
Zur Ergänzung und Abänderung der Gemeinheitsteilungs O., deren
Vorschriften auf das nichtlandrechtliche Gebiet ausgedehnt sind, ist ins-
besondere noch ergangen das G. 2. 4. 72 betr. die Ausdehnung der Ge-
meinheitsteilungsO. auf die Zusammenlegung von Grundstücken,
welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen
(§ 1 Abs. 1: „Die wirtschaftliche Zusammenlegung der in vermengter
Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer einer Feldmark findet
statt, wenn dieselbe von den Eigentümern von mehr als der Hälfte der
nach dem Grundsteuer-Kataster berechneten Fläche der umzulegenden Grund-
stücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages
repräsentieren, beantragt und nach Begutachtung durch die Kreisvermittlungs-
behörde durch Beschluß der Kreisversammlung für zulässig erklärt wird.
Handelt es sich um Grundstücke einer städtischen Feldmark, welche einem
Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden Beschlusses
des Magistrats und der Stadtverordneten, nachdem eine von denselben ge-
wählte sachverständige Kommission ihr Gutachten abgegeben hat“); ferner
das G. 26. 6. 75 betr. die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der
Grundbücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses; das
für die östlichen Provinzen und Westfalen gegebene G. 25. 8. 76 betr.
die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die
Gründung neuer Ansiedlungen Abschnitt 1 (wegen Abschnitt II s. oben
S. 84) und das G. 2. 4. 87 (GS. 105) betr. die durch ein Auseinander-
setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, wodurch
für letztere (z. B. Wege, Triften, Gräben, Tränkstätten, Lehm-, Sand-,
Kalk= und Mergelgruben, Kalk= oder andere Steinbrüche) die Vertretung
der Gesamtheit von der Auseinandersetzungsbehörde dem Gemeindevorstand
übertragen werden kann (OVG. 21, 143). Besonders wichtig für die
ganze Agrargesetzgebung war ein zweites G. v. 2. 3. 50, das
Gesetz 2. 3. 50, betr. die Ablösung der Reallasten und
die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse (GS. 77),
welches das Regulierungsedikt 14. 9. 11 und die sonstigen Regulierungs-
und Ablösungsgesetze aufhob. Es milderte die Ablösungsbedingungen,
während ein drittes G. von demselben Tage die Errichtung von Renten-
banken anordnete und damit denjenigen Verpflichteten zu Hilfe kam, die
das Ablösungskapital nicht auf einmal zahlen konnten.
Das Ablösungs G. 2. 3. 50 hebt zunächst gewisse gutsherrliche Real-
rechte ohne Entschädigung auf, namentlich das Obereigentum des
Lehns-, Guts= oder Grund= und des Erbzinsherrn, das Eigentumsrecht
des Erbverpächters, das grund= oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grund-
stücken und Gerechtsamen jeder Art, die Näher-, Retrakt= und Vorkaufs-
rechte an Immobilien (soweit die Vorkaufsrechte nicht auf Verträgen oder
letztwilligen Verfügungen beruhen oder den Miteigentümern oder Expro-