90 BGB. Rentengüter.
gegeben ist, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der an die ordent-
lichen Gerichte gehört (§§ 66 ff. G. 10. 10. 99). Die Generalkommissionen.
ben auch von Amts wegen die Interessen des Staates und der Körper-
schaften sowie der entfernten Teilnehmer wahrzunehmen (V. 17 § 4;
V. 34 § 11); insbesondere sollen sie und ihre Organe (Spezial-, Okonomie=
kommissare) vermitteln, daß für die ausgewiesenen Planlagen eine geeignete
Verbindung durch Wege und Triften hergestellt wird (G. 21 § 9). Ihr
ferneres Organ sind die Kreisvermittelungsbehörden, die bei Einigung
beider Teile die Auseinandersetzung herbeiführen können (V. 34 §§ 2—4),
auch können die Geschäfte anderen Staats= und Kommunalbeamten über-
tragen werden (V. 17 §§ 62—64).
Erweitert ist der Wirkungskreis der Generalkommissionen namentlich
durch die Gesetzgebung über die Rentengüter.
Eingeschaltet sei zunächst, daß auf Grund G. 11. 7. 91 (GS. 303)
bei der Generalkommission oder deren Kommissar auch der Antrag auf
Eintragung eines einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grund-
stücks in die vom Amtsgericht geführte Höfe= oder Landgüterrolle gestellt
werden kann. Dieses überwiegend in Westfalen, Hannover (s. G. 28. 7. 09)
und Lauenburg benutzte Institut des Höferechts ist auch in den
anderen Provinzen durch die seit Anfang der achtziger Jahre ergangenen
Landgüterordnungen eingeführt worden. Dieselben enthalten kein
eigentliches Agrarrecht, bezwecken vielmehr zur Vermeidung der Zerstückelung
eine Erbfolge, bei der unter mehreren Miterben ein Anerbe gegen eine
Taxe das Gut übernehmen und die Miterben abfinden kann. Das Gut
erhält diese Eigenschaft durch Eintragung im Grundbuch; in Westfalen
und dem landrechtlichen Teil der Rheinprovinz besteht für Landgüter ein
gesetzliches Anerbenrecht (G. 2. 7. 98, GS. 189).
Das G. 8. 6. 96 (dazu Erl. 10. 8. u. 24. 9. 96, MBl. 152 u.
184; E. Art. 64) schuf noch ein besonderes Anerbenrecht für Renten-
und Ansiedlungsgüter (s. unten), welche durch Eintragung der Anerben-
gutseigenschaft im Grundbuche von Amts wegen Anerbengüter werden.
Dies Anerbenrecht gilt nur für die Abkömmlinge und Geschwister des Erb-
lassers sowie deren Nachkommen. Erfolgt bei der Erbteilung eine Einigung,
zu deren Herbeiführung die Generalkommission angerufen werden kann,
nicht, so können die Miterben ihre Erbanteile nur in einer Erbabfindungs-
rente beanspruchen. (Eintragung des Rechts s. V. 22. 1. 00, JMl. 34.)
Nentengüter.
Nachdem das Institut der Rentengüter zunächst durch das G. 26. 4.
86, betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen West-
preußen und Posen, und Bereitstellung von 350 Mill. ins Leben gerufen
war, ergingen G. über Rentengüter 27. 6. 90 für ganz Preußen und
auch für Privatpersonen. (Zirkular 14. 11. 90 betr. den Normalentwurf
zu einem Rentengutskaufvertrage Ml. 264; G. 7. 7. 91 betr. die Be-
förderung der Errichtung von Rentengütern dazu Ausf V. 16. 11. 91
Ml. 236; Zirkular 2. 8. 95 MBl. 220 betr. die Erfüllung der wirt-
schaftlichen Vorbedingungen; G. 12. 7. 00 GS. 300 über die Gewährung von
Zwischenkredit.) Das BG#B. läßt diese Vorschriften unberührt (Art. 62 EG.).
V
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