Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

90 BGB. Rentengüter. 
gegeben ist, wenn es sich um einen Anspruch handelt, der an die ordent- 
lichen Gerichte gehört (§§ 66 ff. G. 10. 10. 99). Die Generalkommissionen. 
ben auch von Amts wegen die Interessen des Staates und der Körper- 
schaften sowie der entfernten Teilnehmer wahrzunehmen (V. 17 § 4; 
V. 34 § 11); insbesondere sollen sie und ihre Organe (Spezial-, Okonomie= 
kommissare) vermitteln, daß für die ausgewiesenen Planlagen eine geeignete 
Verbindung durch Wege und Triften hergestellt wird (G. 21 § 9). Ihr 
ferneres Organ sind die Kreisvermittelungsbehörden, die bei Einigung 
beider Teile die Auseinandersetzung herbeiführen können (V. 34 §§ 2—4), 
auch können die Geschäfte anderen Staats= und Kommunalbeamten über- 
tragen werden (V. 17 §§ 62—64). 
Erweitert ist der Wirkungskreis der Generalkommissionen namentlich 
durch die Gesetzgebung über die Rentengüter. 
Eingeschaltet sei zunächst, daß auf Grund G. 11. 7. 91 (GS. 303) 
bei der Generalkommission oder deren Kommissar auch der Antrag auf 
Eintragung eines einem Auseinandersetzungsverfahren unterliegenden Grund- 
stücks in die vom Amtsgericht geführte Höfe= oder Landgüterrolle gestellt 
werden kann. Dieses überwiegend in Westfalen, Hannover (s. G. 28. 7. 09) 
und Lauenburg benutzte Institut des Höferechts ist auch in den 
anderen Provinzen durch die seit Anfang der achtziger Jahre ergangenen 
Landgüterordnungen eingeführt worden. Dieselben enthalten kein 
eigentliches Agrarrecht, bezwecken vielmehr zur Vermeidung der Zerstückelung 
eine Erbfolge, bei der unter mehreren Miterben ein Anerbe gegen eine 
Taxe das Gut übernehmen und die Miterben abfinden kann. Das Gut 
erhält diese Eigenschaft durch Eintragung im Grundbuch; in Westfalen 
und dem landrechtlichen Teil der Rheinprovinz besteht für Landgüter ein 
gesetzliches Anerbenrecht (G. 2. 7. 98, GS. 189). 
Das G. 8. 6. 96 (dazu Erl. 10. 8. u. 24. 9. 96, MBl. 152 u. 
184; E. Art. 64) schuf noch ein besonderes Anerbenrecht für Renten- 
und Ansiedlungsgüter (s. unten), welche durch Eintragung der Anerben- 
gutseigenschaft im Grundbuche von Amts wegen Anerbengüter werden. 
Dies Anerbenrecht gilt nur für die Abkömmlinge und Geschwister des Erb- 
lassers sowie deren Nachkommen. Erfolgt bei der Erbteilung eine Einigung, 
zu deren Herbeiführung die Generalkommission angerufen werden kann, 
nicht, so können die Miterben ihre Erbanteile nur in einer Erbabfindungs- 
rente beanspruchen. (Eintragung des Rechts s. V. 22. 1. 00, JMl. 34.) 
Nentengüter. 
Nachdem das Institut der Rentengüter zunächst durch das G. 26. 4. 
86, betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen West- 
preußen und Posen, und Bereitstellung von 350 Mill. ins Leben gerufen 
war, ergingen G. über Rentengüter 27. 6. 90 für ganz Preußen und 
auch für Privatpersonen. (Zirkular 14. 11. 90 betr. den Normalentwurf 
zu einem Rentengutskaufvertrage Ml. 264; G. 7. 7. 91 betr. die Be- 
förderung der Errichtung von Rentengütern dazu Ausf V. 16. 11. 91 
Ml. 236; Zirkular 2. 8. 95 MBl. 220 betr. die Erfüllung der wirt- 
schaftlichen Vorbedingungen; G. 12. 7. 00 GS. 300 über die Gewährung von 
Zwischenkredit.) Das BG#B. läßt diese Vorschriften unberührt (Art. 62 EG.). 
  
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