Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

92 BGB. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums. 
lässig erachtet, hat sie die eingeleitete Begründung im Grundbuche ver- 
merken zu lassen, wodurch spätere Belastungen dem Rentengutsübernehmer 
gegenüber unwirksam werden. Die Generalkommission läßt den aufge- 
nommenen Vertrag über die Begründung des Rentenguts mit ihrer Be- 
stätigung dem Grundbuchrichter zugehen. Das Eigentum an dem Rentengute 
wird dann auf ihr Ersuchen durch die Eintragung des Eigentumsüber- 
gangs im Grundbuch, also ohne Auflassung, erworben. — Die General- 
kommissionen haben auch die Wirtschaftsführung der mit staatlichem Kredit 
begründeten Rentengüter zu kontrollieren, um den Fiskus vor Verlusten 
zu schützen (Zirk. 30. 4. 95, MBl. 163). — Um die zur Ablösung der 
Lasten und Hypotheken sowie zur Beschaffung der Baudarlehen nötigen 
Mittel (den Zwischenkredit) zu beschaffen, ist das G. 12. 7. 00 (GS. 300) 
ergangen, das für diese Zwecke 10 Mill. des Reservefonds der Banken 
heranzieht. — Ferner ist zu erwähnen das 
G. 30. 6. 94 über die Landwirtschaftskammern. 
Zum Zweck der korporativen Organisation des landwirtschaftlichen 
Berufsstandes können durch königliche Verordnung nach Anhörung des 
Provinziallandtages Landwirtschaftskammern errichtet werden, welche in der 
Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Sie haben die Gesamtinteressen 
der Land= und Forstwirtschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und besitzen 
Korporationsrechte; ihr gehören zwangsweise alle Besitzer einer selbständigen 
Ackernahrung an, die den Geldbedarf durch Beiträge aufzubringen haben 
und nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrags die Mitglieder auf 6 Jahre 
wählen (Etats-, Kassen= und Rechnungswesen s. V. 14. 6. 03; 16. 6. 06 
und wegen Staatsbeihilfen 14. 10. 08 LMBl. 09, 3 u. 25). Obersten 
Beirat des Landwirtschaftsministers und gemeinsame Geschäftsstelle der 
Kammern bildet das Landesökonomiekollegium (Satzungen 10. 12. 98 
Ml. 99, 15). 
An verwaltungsrechtlichen Akten, welche das Interesse der Landwirt- 
schaft berühren, sind noch zu verzeichnen: G. 31. 7. 95 betr. die Errichtung 
einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits 
nebst 4. Novelle 13. 7. 09. Die mit einem Grundkapital von 75 Mill. M. 
ausgestattete Preußische Zentralgenossenschaftskasse fördert den 
Personalkredit der kleineren Landwirte und Handwerker, indem sie den 
Genossenschaften und Darlehenskassen zu billigen Sätzen Gelder überweist 
und überschüssige Beträge verzinst. Außer den von den Landschaften er- 
richteten Pfandbriefanstalten sind ferner zu nennen die 5 Landeskultur- 
rentenbanken (G. 13. 5. 79 GS. 367) zur Gewährung von Darlehen 
zur Bobenverbesserung, die Hypothekenbanken (G. 13. 7.99 REl. 375) 
und das G. 20. 8. 066 (GS. 389) über die Zulassung einer Verschuldungs- 
grenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Diese wird 
von einer öffentlichen Kreditanstalt (§ 15) ermittelt und im Grundbuch 
auf Antrag des Eigentümers mit der Wirkung eingetragen, daß eine Be- 
lastung darüber hinaus ausgeschlossen ist. 
Für die Provinzen Westpreußen und Posen (G. 16. 4. 86) besteht 
zur Beförderung deutscher Ansiedlungen der durch G. 20. 3. 08 (GS. 29) 
auf 350 Mill. erhöhte Fonds und zugleich die Ermächtigung, bis zu 
70 000 ha nötigenfalls durch Enteignung zu erwerben (Art. I Z. 10 G. 08).
	        
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