Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

94 BGB. Erwerb und Verlust des Eigentums. 
Hilfe kommen; wohl aber kann jeder (mit Genehmigung der Landespolizeibehörde) 
durch Uferbefestigungen sein Ufer gegen Abspülungen sichern (88 237 —241). 
3. Inseln. In Privatflüssen und da, wo die Inseln in öffentlichen Flüssen 
nicht nach Provinzialgesetzen Vorbehalt des Staates sind, können die Besitzer des- 
jenigen Ufers, welchem die (neu entstehende oder bisher herrenlose) Insel am nächsten 
liegt, sich den bis zur Mitte des Flusses reichenden, seinem Ufer gegenüberliegenden 
Teil durch Besitzunehmung zueignen (§§ 242—257). Dem Staat bleibt das Recht ge- 
wahrt, An= und Zuwüchse der Ufer und Inseln zu durchstechen oder wegzuräumen. 
Eventuell sind dann die Eigentümer zu entschädigen (§§ 258—262). 
4. Zugelandete oder verlassene Flußbetten (Flußbett ist der Raum, 
durch welchen das Wasser seinen natürlichen Lauf nimmt; Ufer ist der Rand des Fluß- 
bettes, der zwischen diesem und dem festen Lande liegt, OTr. Str A. 71, 239). Bei 
künstlichen Zulandungen oder Verengerungen können die angrenzenden Uferbesitzer sich 
den gewonnenen Grund und Boden durch Besitznehmung bis zur Mitte des vor- 
maligen Flußbettes (68§ 263 ff.) aneignen; an dem vom Wasser überströmten Bett be- 
steht kein Eigentum (OVG. 37, 292). — Hat der Fluß durch Naturgewalt sein Bett 
verändert, so gehört das verlassene Bett den benachbarten Uferbesitzern so weit, wie 
die in einem Flusse entstandenen Inseln ihnen gehören; doch müssen diejenigen, welche 
durch das neugebildete Bett des Flusses beeinträchtigt find, zunächst aus dem ver- 
lassenen Flußbette entschädigt werden (§§ 270 f., 273). Das Bett abgelassener Land- 
seen verbleibt den Eigentümern derselben (§ 267—269). Wegen einer durch die Natur 
veranlaßten bloßen Schmälerung oder Erweiterung des Flußbettes kann keine Vergütung 
gefordert werden (§ 274). — 
Das Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, 
daß der Eigentümer auf sein Eigentum dem Grundbuchamte gegenüber 
verzichtet und dieser Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Hier- 
durch wird das Grundstück herrenlos. Die Aneignung steht dem Landes- 
fiskus zu, der das Eigentum dadurch erwirbt, daß er sich als Eigentümer 
in das Grundbuch eintragen läßt (§ 928). Tut er dies nicht, so muß 
die Zwangsversteigerung gegen einen zu bestellenden Vertreter des Eigen- 
tümers (§§ 58, 787 ZPO.) durchgeführt werden. Nach E. Art. 129 
können nach Landesgesetz andere Personen an Stelle des Fiskus an- 
eignungsberechtigt sein. Hiernach bleibt das Recht der Stüädte bestehen, 
vermöge besonderen Privilegiums das Eigentum an den innerhalb ihres 
Gebiets belegenen herrenlosen Grundstücken in Anspruch zu nehmen#y). 
III. Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen 
Sachen (§8 929—984). 
I. Ubertragung (§§ 929—936). " 
Wie zur ÜUbertragung des Eigentums an einem Grundstück Einigung 
(Auflassung) und Eintragung, so ist zur Ubereignung einer beweglichen 
Sache Einigung und Ubergabe erforderlich (§ 929). Auch hier ist, ebenso 
wie bei der Auflassung, der Eigentumsübergang von der Gültigkeit des 
zugrunde liegenden Geschäftes (Kauf, Schenkung) im allgemeinen unab- 
hängig; da aber die Einigung (im Gegensatz zur Auflassung) auch befristet 
oder bedingt sein kann, so ist es möglich, die Einigung und damit den 
Eigentumsübergang von der Gültigkeit des Kausalgeschäftes abhängig zu 
1) Z. B. Danzig G. 16. 2. 57 ((GS. 87); Weißenfels: Weichbildurkunde (Simon, Rechtssprüche 1, 236).
	        
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