96 BGB. Ersitzung. Verbindung von Sachen.
Eigenbesitzers (§ 937). Eine Vermutung für die Fortdauer des Eigen-
besitzes stellt § 938 auf. Ist die Verjährung des Eigentumsanspruchs
gehemmt, so kann die Ersitzung nicht beginnen bzw. nicht fortgesetzt werden
(§ 939). Sie wird unterbrochen durch Verlust des Eigenbesitzes,
sofern dieser nicht innerhalb eines Jahres wieder erlangt wird (§ 940)
und durch gerichtliche Geltendmachung des Eigentumsanspruches (§ 941).
uglin des Unterganges der Rechte Dritter an der ersessenen Sache
vgl. § 945.
III. Verbindung. Vermischung. Verarbeitung (§8§ 946
bis 952).
1. Verbindung. Wird eine bewegliche Sache (gleichgültig von
wem) mit einem Grundstücke so verbunden, daß sie wesentlicher Bestand-
teil des Grundstückes wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grund-
stücke auch auf diese Sache (§ 946). Werden bewegliche Sachen mit ein-
ander so verbunden, daß sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen
Sache werden, so werden regelmäßig die bisherigen Eigentümer Miteigen-
tümer der einheitlichen Sache, und zwar nach dem Verhältnisse des Wertes
der verbundenen Sachen. Ist aber nach der Verkehrsanschauung eine der
verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der Eigentümer
dieser Sache Alleineigentümer der einheitlichen Sache (§ 947).
2. Vermischung. Werden bewegliche Sachen miteinander ver-
mischt oder vermengt, und ist die Trennung ausführbar, so ändert sich
in den Eigentumsverhältnissen nichts. Ist die Trennung nicht oder nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so tritt gemäß § 947 Miteigen-
tum oder, wenn die eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, Allein-
eigentum ein (§ 948).
3. Verarbeitung. Wer durch Verarbeitung oder Umbildung
eines Stoffes eine neue bewegliche Sache herstellt, wird Eigentümer
dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung
erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Dem Verarbeiten ist
gleichgestellt das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken und Gravieren
einer Oberfläche (§ 950).
In allen vorstehenden Fällen ist guter Glaube zum Eigentumserwerbe
nicht erforderlich. Der neue Eigentümer ist aber, sofern er nicht wegen
unerlaubter Handlung (8§ 823 ff.) schärfer haftet, jedenfalls zu einer Ver-
gütung in Geld auf Grund der Bereicherung verpflichtet (§ 951). Bei
Verbindung mehrerer Sachen hat der Besitzer das Recht der Abtrennung
und Aneignung gemäß § 997.
4. Ist über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so steht
das Eigentum an dem Schuldscheine dem jeweiligen Gläubiger zu; das-
selbe gilt für Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe (§ 952).
Es gibt also z. B. kein besonderes Pfandrecht am Hypothekenbrief
(Gruch. 49, 365).
IV. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestand-
teilen einer Sache (§8§ 953—957).
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach
der Trennung dem Eigentümer der Sache (§ 953), doch erwirbt die ge-
trennten Erzeugnisse zu Eigentum: