BGB. Aneignung. Jagdrecht. 97
1. wer vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist,
sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile dieser Sache anzueignen (Nieß-
braucher § 1030, Pfandgläubiger §§ 1212, 1213),
2. der gutgläubige Eigenbesitzer, sowie wer eine Sache zum Zwecke
der Ausübung eines Nutzungsrechtes an ihr gutgläubig besitzt (§ 955),
3. wem der Eigentümer oder ein an der Sache dinglich Berechtigter
gestattet, sich Erzeugnisse oder Bestandteile der Sache anzueignen (§ 956).
V. Aneignung (§§ 958—964).
Bewegliche Sachen, die noch in niemands Eigentum standen, z. B.
der Fisch im Meere, oder solche Sachen, deren Besitz der Eigentümer auf-
gegeben hat, in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, „herren-
lose“ Sachen (§ 959), kann jedermann in Eigenbesitz nehmen und
dadurch Eigentum an ihnen erwerben. Wilde Tiere in Freiheit sind
herrenlos; ein gezähmtes wildes Tier wird herrenlos, wenn es die
Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren (§ 960).
Herrenlose wilde Tiere unterliegen, sofern sie nicht „jagdbar“ (s. unten)
sind, dem freien Tierfange. Tauben, die nach Gemeindebeschlüssen zur
Saat= und Erntezeit im Freien und besonders auf den Ackern betroffen
werden, sind Gegenstand des freien Tierfanges (§ 111 f. ALRN. 1 9;
Johow 25, C. 84); sonst überhaupt alle Tiere, die weder zur Jagd-
noch zur Fischereigerechtigkeit gerechnet sind (§ 114 ebda.). Die Vorschriften
über den Vogelschutz, denen die meisten Staaten — nicht Italien — bei-
getreten sind, sind jetzt im Rl. 317 durch Bek. 3. 6. 08 neu ver-
öffentlicht (Verbot des Dohnenstiegs § 2 Abs. 1b; Verbot des Handels
mit Vögeln R. 29. 6. 08 s. GewO. § 35 Abs. 2). Für die Militär-
brieftauben enthält das RG. 28. 5. 94 (Rl. 453) besondere Schutz-
bestimmungen. Schwärmende Bienen kann der Eigentümer auch auf
fremdem Grund und Boden verfolgen; er hat dann den entstandenen
Schaden zu vergüten und verliert sein Recht mit der Aufgabe der Ver-
folgung (§§S 961—964).
Beute. Sie ist nur Soldaten im Kriege mit Genehmigung der
Oberen und nur an beweglichen Sachen gestattet (§§ 193—219 ALP.
1 9). Auf dem Meere deckt die neutrale Flagge das Eigentum feindlicher
Untertanen, ausgenommen die Kriegskontrebande (Pariser Dekl. 16. 4. 56;
Haager Abkommen 29. 7. 99 RGBl. 01, 482).
Durch Aneignung wird Eigentum aber nicht erworben, a) wenn
die Aneignung gesetzlich verboten ist (Kugel-, Geschoßaneignung § 291
Str G.) oder b) wenn ein anderer ausschließlich aneignungsberechtigt ist.
Hierher gehören namentlich die Jagd= und Fischereirechte.
A. Das Jagdrecht, nicht mehr Regal (§8 30 ff. AvLR. II 16) oder
Teil der Grundherrlichkeit, ist Bestandteil des Grundeigentums (G. 31. 10. 48)
und jetzt für fast ganz Preußen 1) durch die
Jagdordnung 15. 7. 07 (GS. 207; Berichtigung 270;
Ausf Anw. 29. 7. 09 LMBl. 279)
geregelt.
1) Nur für Hannover, Hohenzollern und Helgoland gelten besondere Gesetze.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 7