Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Ansprüche aus dem Eigentum. Miteigentum. 103 
Für notwendige, d. h. zur Erhaltung der Sache unentbehrliche Ver- 
wendungen auf die Sache, zu denen auch die Aufwendungen gehören, 
die zur Bestreitung der Lasten der Sache gemacht werden (§ 995), kann 
der gutgläubige Besitzer Ersatz verlangen, sofern er sie vor der Rechts- 
hängigkeit gemacht hat. Gewöhnliche Unterhaltungskosten sowie die laufenden 
Lasten erhält er jedoch nicht ersetzt, solange ihm die Nutzungen der Sache 
gebühren (§ 994). Andere als notwendige Verwendungen kann nur der 
gutgläubige Besitzer ersetzt verlangen und auch nur dann, wenn er sie vor der 
Rechtshängigkeit gemacht hat und die Sache zur Zeit der Herausgabe durch 
sie noch einen höheren Wert besitzt (§ 996). Der bösgläubige Besitzer 
erhält für andere als notwendige Verwendungen überhaupt keine und für 
notwendige nur dann vollen Ersatz, wenn die Aufwendungen dem Interesse 
und dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Eigentümers entsprochen 
haben. Anderenfalls hat er nur einen Anspruch auf Herausgabe der un- 
gerechtfertigten Bereicherung (§§ 994, 683, 684). Hat der Besitzer mit 
der herauszugebenden Sache eine andere Sache verbunden, so kann 
er sie abtrennen und sich aneignen (§ 997). Für seine Aufwendungen 
hat der Besitzer zunächst nur ein Zurückbehaltungsrecht, einen selbständigen 
klagbaren Anspruch erst dann, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt 
oder die Verwendungen genehmigt hat (§§8 1000—10083). 
2. Die Eigentumsfreiheitsklage ist dem Eigentümer dann 
gegeben, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder 
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, z. B. durch Anmaßung 
einer Dienstbarkeit, durch unzulässige Zuführung von Lärm, Geruch usw. 
Die Klage geht auf Beseitigung der Beeinträchtigung, wenn weitere 
Störungen zu befürchten sind, auf Unterlassung (§ 1004). 
3. Wer eine bewegliche Sache früher im Besitz gehabt hat, kann 
schon allein auf Grund dessen die Sache von dem jetzigen Besitzer heraus- 
verlangen, sofern dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem 
Glauben war, oder sofern der frühere Besitzer den Besitz der Sache ohne 
oder gegen seinen Willen verloren hatte. Der Besitzer kann, außer den 
Einwendungen des § 986, geltend machen, daß er ein besseres Recht zum 
Besitz habe. Dies tut er durch den Nachweis, daß der frühere Besitzer 
beim Erwerbe des Besitzes im bösen Glauben war oder den Besitz frei- 
willig aufgegeben hat, oder daß er selbst Eigentümer der Sache ist oder 
die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen 
ist (8 1007). 
  
V. Titel. Miteigentum (§8 1008—10 11). 
Das Eigentum an einer Sache kann mehreren nach Bruchteilen zu- 
stehen. Es gelten dann, da es sich hierbei um eine Gemeinschaft handelt, 
die Vorschriften der §§ 741—758. Die gemeinschaftliche Sache kann auch 
zugunsten eines der Miteigentümer belastet werden (§ 1009). Verein- 
barungen unter den Miteigentümern eines Grundstücks über seine Ver- 
waltung und über die Aufhebung der Gemeinschaft sind gegen den Sonder- 
nachfolger eines Miteigentümers nur wirksam, wenn sie im Grundbuche 
eingetragen sind (§ 1010). Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus 
dem Eigentum dritten gegenüber selbständig geltend machen (§ 1011).
	        
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