106 BGB. Nießbrauch.
braucher ist zum Besitze der Sache berechtigt, er darf ihre Nutzungen
ziehen, aber die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern. Er
erwirbt das Eigentum an allen gezogenen Früchten, ist aber ersatzpflichtig,
wenn er Früchte entgegen der ordnungsmäßigen Wirtschaft im Übermaß
zieht (§§ 1036—1039). Er hat die Sache zu erhalten und gewöhnliche
Ausbesserungen vorzunehmen, sie gegen Brandschaden usw. zu versichern,
auch die gewöhnlichen Lasten (insbesondere die Hypothekenzinsen) zu tragen.
Über das zu einem Grundstücke gehörende Inventar darf er in ordnungs-
mäßiger Weise verfügen (§§ 1041—1048). Verletzt der Nießbraucher
seine Pflichten und wird dadurch die Besorgnis einer erheblichen Ver-
letzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann dieser Sicherheits-
leistung und auch Segquestration (d. h. Herausgabe an einen vom Ge-
richt zu bestellenden Verwalter) verlangen (§ 1051 ff.). Nach Been-
digung des Nießbrauches hat der Nießbraucher die Sache herauszugeben;
hat er die Sache vermietet oder verpachtet, so tritt bei Beendigung des
Nießbrauches der Eigentümer in den Miet= oder Pachtvertrag ein, hat
aber das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-
frist zu kündigen (§ 1056).
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauches so wird.
der Nießbraucher Eigentümer dieser Sachen und muß später den Wert der
Sachen ersetzen (§ 1067).
II. Nießbrauch an Rechten ist nur zulässig, soweit das Recht
übertragbar ist; er wird durch Übertragung des Rechtes bestellt (§ 1069).
Der Nießbraucher einer Forderung darf diese kündigen und einziehen,
aber nicht anderweitig über sie verfügen (z. B. verpfänden oder mit ihr
aufrechnen) (§ 1074). Ist die Forderung verzinslich, so ist die Kündigung.
nur gemeinsam vom Eigentümer und Nießbraucher zulässig, auch darf die
Forderung nur an beide gemeinsam gezahlt werden (§§ 1076 ff.). Das
eingezogene Kapital muß mündelsicher angelegt werden (§ 1079). Bei
Nießbrauch an Inhaber= und Orderpapieren steht der Besitz an den Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheinen dem Nießbraucher allein, an dem Papier
selbst und den Erneuerungsscheinen dem Eigentümer und Nießbraucher
gemeinschaftlich zu (§§ 1081 ff.).
III. Die Vorschriften über den Nießbrauch an einem Ver-
mögen und an einer Erbschaft (§§ 1085—1089), bei welchem der Nieß-
braucher den Nießbrauch an jedem einzelnen zu dem Vermögen gehörenden
Gegenstand erlangt, regeln nur das Verhältnis der Gläubiger des Be-
stellers zum Nießbraucher.
III. Titel. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§8 1090—1093).
Sie sind nur an Grundstücken möglich und bestehen in einer Be-
lastung des Grundstücks zugunsten eine bestimmten Person dahin, daß
diese berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen
zu benutzen, oder daß ihr eine sonstige Befugnis zusteht, die den In-
halt einer Grunddienstbarteit bilden kann (§ 1090). Sie sind nicht über-
tragbar (§ 1092); ihr Umfang bestimmt sich nach den persönlichen Be-
dürfnissen des Berechtigten (§ 1091). Besonders geregelt ist das sog.
Wohnungsrecht im § 1093.