Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Vorkaufsrecht. Reallasten. Hypothek. 107 
Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht Gs 1094—1104). 
Das oben S. 36 abgehandelte persönliche Verkaufsrecht kann — 
aber nur bei Grundstücken — mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden 
(§ 1094). Dieses dingliche Vorkaufsrecht bedarf zu seiner Wirksamkeit 
der Eintragung ins Grundbuch. Im Zweifel erstreckt es sich auch auf 
das Zubehör des Grundstücks (§ 1096). Im allgemeinen kommen die 
Vorschriften der §§ 504—514 über das persönliche Vorkaufsrecht zur 
Anwendung, mit der Ausnahme, daß es auch dann ausgeübt werden 
kann, wenn der Verkauf durch den Konkursverwalter aus freier Hand 
erfolgt (§ 1098). 
Siebenter Abschnitt. Reallasten (88 1105—1112). 
Wird ein Grundstück in der Weise belastet, daß wiederkehrende 
Leistungen aus ihm zu entrichten sind, so spricht man von einer Real- 
last. Sie kann für eine bestimmte Person oder für den jeweiligen Eigen- 
tümer eines Grundstücks bestellt werden (§ 1105). Für die einzelnen 
Leistungen haftet das Grundstück, ferner aber auch sein Eigentümer für 
die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen 
persönlich, d. h. mit seinem ganzen Vermögen (§5 1108). 
Von den landesrechtlich noch bestehenden Reallasten sind zu erwähnen: 
das Laudemium bei Erbzinsgütern (oben S. 7), der Kirchenzehnte und 
namentlich das sog. Leibgeding, (Altenteil, Auszug, Leib- 
zucht): dasjenige was der Übernehmer eines Landgutes (Rustikalstelle) 
dem vorigen Besitzer zu dessen Versorgung auf Lebenszeit anweist (EG. 
Art. 96; ausführlich AG. Art. 15, dessen §§ 8 und 9 bei Unfrieden 
zwischen den Parteien die Ablösung der Leistungen durch eine Geldrente 
vorsieht). Über Rentengüter s. oben S. 90f. 
Achter Abschnitt. u.’ Grundschuld. Rentenschuld 
1113—12059. 
In diesem Abschnitte 61½ die Grundstückspfandrechte abgehandelt. 
Pfandrecht ist ein dingliches Recht an einer Sache, kraft 
dessen der Pfandgläubiger berechtigt ist, zur Sicherung, 
seiner Forderung Befriedigung aus der Substanz der 
Sache zu verlangen. Das BG. gebraucht den Ausdruck „Pfand- 
recht“ jedoch nur bei beweglichen Sachen, und spricht bei Grundstücken 
von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
Während im römischen und gemeinen Rechte das Pfandrecht streng 
akzessorisch war, d. h. nur zur Sicherheit für eine persönliche Forderung be- 
stellt werden konnte und von dem Bestehen dieser Forderung abhing, ist 
die neuere Entwickelung, namentlich im preußischen Eigentumserwerbs- 
gesetze von 1872 und jetzt auch im BG#., dahin gegangen, Grundstücks- 
pfandrechte zu schaffen, die von einer persönlichen Forderung vollkommen 
unabhängig sind. Diese „abstrakten“ Pfandrechte sind die Grundschuld 
und Rentenschuld (§§ 1191—1203). Streng akzessorisch ist im BGB.
	        
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