108 BGB. Hyypothek.
noch die Sicherungshypothek (§§ 1184—1190), während die gewöhnliche
(Verkehrs-) Hypothek zwar grundsätzlich eine Forderung voraussetzt, aber
infolge der Vorschriften der §§ 1138 und 1157 in der Hand eines Er-
werbers fortbesteht, der sie nach dem Untergange der persönlichen Forderung
gutgläubig erworben hat. Sodunn kennt das BGB. noch die sog. Eigen-
tümerhypothek. Ist nämlich die persönliche Forderung überhaupt
nicht zur Entstehung gelangt oder späterhin erloschen (§ 1163) oder ver-
zichtet der Gläubiger auf die Hypothek (§ 1168), so geht letztere (und
zwar sowohl die Sicherungs= wie auch die Verkehrshypothek) kraft Ge-
setzes auf dem Eigentümer des Grundstücks über. Dieser kann nunmehr
vom Gläubiger die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches sowie
Herausgabe des Hypothekenbriefes verlangen und auch zur Sicherung seines
Rechtes einen Widerspruch eintragen lassen. Die Eigentümerhypothek
wird wie eine Grundschuld behandelt (§ 1177). Der Zweck dieses In-
stitutes ist, das Vorrücken der nachstehenden Gläubiger trotz Erledigung
der Post zu verhindern und dem Eigentümer die Möglichkeit der Ver-
fügung über die Hypothek zu erhalten. «
Jede Art der Grundstückspfandrechte kann durch Vertrag zwischen
dem Eigentümer und dem Gläubiger (ohne Zustimmung der gleich- oder
nachstehenden Gläubiger) und Eintragung im Grundbuche in ein anderes
Grundstückspfandrecht umgewandelt werden, z. B. eine Rentengrundschuld
in eine Sicherungshypothek (88 1186, 1188, 1203).
Gegenstand der Grundstückspfandrechte können sein: Grundstücke,
Erbbaurechte und (nach Landesrecht) Bergwerke und andere selbständige
Gerechtigkeiten, soweit sie ein Blatt im Grundbuche haben (wegen der
Bahneinheit s. G. 1—
I. Titel. Hypothek (§8 1113—1203).
a) Verkehrshypothek.
Zur Entstehung der Hypothek (auch an dem Anteile eines einge-
tragenen Miteigentümers zulässig § 1114) ist erforderlich die Einigung
des Eigentümers und des Gläubigers über die Begründung der Hypothek
und ihre Eintragung im Grundbuche. Die Eintragung erfolgt auf
Grund einer Eintragungsbewilligung des Eigentümers und eines von
ihm oder dem Gläubiger zu stellenden Antrages. Der Eigentümer braucht
zur Zeit der Bewilligung noch nicht eingetragen zu sein (RGer. 11, 325);
es genügt (gemäß § 185), wenn er späterhin eingetragen wird. — Die
Eintragung muß enthalten: die Bezeichnung des Gläubigers, den
Geldbetrag der Forderung, den Zinssatz und den Geldbetrag etwaiger
Nebenleistungen; im übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung (z. B.
Kündigung, Ort der Rückzahlung usw.) auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden (§ 1115). Sind Kapitalien zinslos oder mit
weniger als 5% verzinslich eingetragen, so ist die auf 5% erhöhte Ein-
tragung zulässig, ohne daß die gleich= oder nachstehenden Gläubiger ein-
zuwilligen brauchen (§ 1119).
Über jede Hypothek ist ein Hypothekenbrief zu erteilen
(Briefhypothek), wenn nicht die Ausschließung im Grundbuche einge-
unten beim Wegerecht).