BGB. Hypothek. 109
tragen wird (Buchhypothek) (§ 1116). Bei Gesamthypotheken darf
nur ein Brief erteilt werden. — Der vom Grundbuchamte auszufertigende
Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (§ 60 GBd.).
Der Gläubiger erwirbt die Hypothek dann erst mit der Ubergabe des
Briefes an ihn; bis dahin ist sie Eigentümerhypothek. Wird vereinbart,
daß der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuch-
amte aushändigen zu lassen, so steht diese Vereinbarung der Übergabe
gleich (§ 1117). Wenn der Brief infolge Umwandlung einer Buchhypothek
in eine Briefhypothek erst nachträglich erteilt wird, so ist er dem Gläubiger
auszuhändigen (§6 60 GB0.).
Die Erfordernisse des Briefes ergeben sich aus §§ 56—58 GBO., AG. z. GB.
26. 9. 99 und §§ 37 ff. der Allg. Verfg. 20. 11. 99. Hiernach tragen die Briefe am
Kopfe den preußischen Adler und eine Uberschrift, welche die Bezeichnung „Preußischer
Hypothekenbrief“ und die Angabe der Hypothek nach dem Grundbuche, den Nummern
des Bandes und des Blattes, der Eintragungsnummer und dem Geldbetrage enthält.
Sodann folgt: 1. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragung; 2. aus dem
Bestandverzeichnisse: die Bezeichnung des belasteten Grundstücks (Gemarkung, Größe,
Grundsteuerreinertrag, Gebäudesteuernutzungswert, Artikel der Grundsteuermutterrolle
und Nummer der Gebäudesteuerrolle); 3. aus der Abteilung I: Erwerbspreis, soweit er
im Grundbuch vermerkt ist und nicht über zehn Jahre zurückliegt, sowie eingetragene
Schätzungs= und Versicherungssummen mit Angabe der Jahreszahl; 4. die Bezeich-
nung des Eigentümers; 5. aus Abteilung II und III: die kurze Bezeichnung der der
Hypothek im Range vorgehenden oder gleichstehenden Lasten, unter Angabe des Zins-
fußes, sofern dieser 5% übersteigt. Der Brief muß sodann noch mit Unterschrift
(Richter und Gerichtsschreiber) und Siegel versehen sein. Die bei einer Hypothek ein-
getragenen Veränderungen oder Löschungen werden vom Grundbuchamte auf dem
Hypothekenbriefe vermerkt. Zu diesem Zwecke ist der Brief bei jeder Eintragung dem
Grundbuchamte vorzulegen (§ 62 GBd0.).
Im Falle der Teilung der Forderung kann über jeden Teil (auch ohne Zu-
stimmung des Eigentümers) ein besonderer „Teilhypothekenbrief“ erteilt werden;
zuständig zur Ausfertigung des Teilhypothekenbriefes ist sowohl das Grundbuchamt
wie auch ein Notar (§ 61 GBO). — Besteht über die persfönliche Forderung, für
welche die Hypothek bestellt ist, eine Schuldurkunde, so muß diese mit dem Briefe
durch Schnur und Siegel verbunden werden (§ 58 GBO.). Nach der Löschung wird
der Brief unbrauchbar gemacht (§ 69 GB0O). Verlorene Briefe können im Aufgebots-
verfahren für kraftlos erklärt werden.
Das Grundstück haftet für die Kapitalsumme, die Nebenleistungen,
bertreguchen und Verzugszinsen und die Kosten (Mahnung, Prozeß)
(§ 1118).
Der Hypothek haftet das Grundstück einschließlich aller (wesentlichen
und unwesentlichen) Bestandteile, auch wenn sie erst nach der Eintragung
hinzutreten. Wird ein Grundstück einem anderen zugeschrieben (s. § 890),
so erstrecken sich die an diesem bestehenden Hypotheken auch auf das zu-
geschriebene Grundstück. Die auf letzterem ruhenden Lasten gehen jedoch
diesen Hypotheken vor (§ 1131). Bei der Veräußerung eines Teile# zum
Zwecke der Bildung von Rentengütern ist in Fällen, wo die Veräußerung
für die Berechtigten unschädlich ist, deren weitläufige Zustimmung zu er-
sparen, die zuständige Auseinandersetzungsbehörde oder landschaftliche Kredit-
direktion befugt, ein Unschädlichkeitszeugnis auszustellen (s. G.
3. 3. 50; 25. 3. 89 und 15. 7. 90; E. Art. 120 und E. Art. 19).