110 BGB. Hyypothek.
Der Hypothek sind ferner unterworfen die vom Grundstück getrennten
Erzeugnisse und Bestandteile sowie das Zubehör, und zwar erstere dann,
wenn sie mit der Trennung Eigentum des Eigentümers oder des
Eigenbesitzers des Grundstücks geworden sind, letzteres, soweit es dem
Grundstückseigentümer gehört (§ 1120). Diese Sachen werden von der
Haftung frei, wenn sie innerhalb der Grenzen einer ordnungmäßigen Wirt-
schaft von dem Grundstücke getrennt und vor der Beschlagnahme durch
den Gläubiger dauernd vom Grundstück entfernt werden, und bei Zu-
behör, wenn ihre Eigenschaft als Zubehör dauernd aufgehoben wird.
Sind bei der Trennung oder der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft überschritten, so muß noch
hinzukommen, daß die Sachen veräußert, d. h. einem dritten (z. B. auf
Grund eines Kaufvertrages) zum Eigentum übertragen sind (§8 1121,
1122). Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die
Hypothek auch auf die Miet= und Pachtzinsen; fällige Forderungen werden
mit Ablauf eines Jahres seit dem Tage der Fälligkeit von der Haftung
frei. Verfügungen über den Miet= und Pachtzins (z. B. Einziehung,
Abtretung, Verpfändung usw.), die vor der Beschlagnahme des Grund-
stücks erfolgen, sind dem Hypothekengläubiger gegenüber insoweit unwirk-
sam, als sie sich auf eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlag-
nahme laufende und das folgende Vierteljahr erstrecken (§§ 1123, 1124).
(Der Mieter kann also mit Sicherheit nur für ein Vierteljahr im
Voraus zahlen). Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, ver-
sichert, so haftet dem Gläubiger auch die Versicherungssumme. Besondere
Vorschriften gelten bei Versicherung eines Gebäudes (§8 1127—1130).
Für eine Forderung können mehrere Grundstücke zugleich mit einer
Hypothek belastet werden (Gesamthypothek). Der Gläubiger kann
dann nach seiner Wahl seine Befriedigung aus allen Grundstücken zu-
sammen oder nur aus einem oder mehreren von ihnen suchen, sowie auch
die Hypothek auf die einzelnen Grundstücke derart verteilen, daß jedes
nur für einen bestimmten Betrag haftet (§ 1132). In letzterem Falle
ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen (§ 64 GB0.).
Für die Ubertragung der Hypothek gilt der Grundsatz, daß Forderung
und Hypothek immer zusammen übertragen werden müssen (§ 1153). Zur
Abtretung ist bei der Buchhypothek Umschreibung im Grundbuche, bei der
Briefhypothek immer die Ubergabe des Briefes erforderlich sowie ferner
entweder Eintragung der Abtretung im Grundbuche oder Erteilung
einer schriftlichen Abtretungserklärung, die der bisherige Gläubiger auf
Verlangen und auf Kosten des neuen Gläubigers öffentlich beglaubigen
lassen muß (§ 1154). Ist der frühere Gläubiger im Grundbuche ein-
getragen, so kommt dem neuen Gläubiger der öffentliche Glaube des Grund-
buches (auch bezüglich der persönlichen Forderung §§ 1138, 1157) ohne
weiteres zustatten, anderenfalls nur dann, wenn sein Gläubigerrecht sich
aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurück-
führenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungen ergibt (§ 1155).
Rechtsgeschäfte in Ansehung der Hypothek, die der Eigentümer in Un-
kenntnis von der Abtretung mit dem bisherigen Gläubiger vorgenommen
hat, braucht, mit Ausnahme der Kündigung, der neue Gläubiger nicht