Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

112 BGB. Hypothek. 
Gegen einen gutgläubigen Sondernachfolger hat er aber wegen des 
öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nur solche Einreden, die in 
dessen Person entstanden sind oder sich aus dem Grundbuche oder Hypo- 
thekenbriefe (§ 1140) ergeben oder dem Gläubiger beim Erwerbe der 
Hypothek bekannt waren (§§ 1138, 1157 gegenüber der Regel des § 404). 
Ein Hypothekengläubiger, dessen Anspruch vollstreckkar geworden ist, kann 
auf gerichtliche Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung antragen 
(§ 1147), und zwar (wegen der durchgreifenden Dinglichkeit des Rechtes) 
auch dann, wenn seit Zustellung der Klage ein anderer Eigentümer des 
Grundstücks geworden ist. — Eine Vereinbarung, durch welche der Eigen- 
tümer vor Fälligkeit der Forderung dem Gläubiger das Recht einräumt, 
zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Grundstücks zu verlangen 
oder dieses anders als im Wege der Zwangsvollstreckung zu veräußern, ist 
nichtig (6 1149). 
Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so 
erlischt die Hypothek (8 1181) auch ohne Löschung im Grundbuche 
(keine Eigentümerhypothek). Im übrigen ist zur Aufhebung der Hypothek 
notwendig die Aufgabeerklärung des Gläubigers, die Zustimmung des Eigen- 
tümers und die Löschung im Grundbuche. — Ist der Gläubiger unbekannt, 
und sind seit der letzten die Hypothek betreffenden Eintragung 10 Jahre 
verstrichen, ohne daß der Eigentümer nach § 208 das Recht des Gläubigers 
anerkannt hat, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens (88 982 
bis 987 8 PO.) mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Mit dem Erlaß 
des Ausschlußurteils erwirbt der Eigentümer die Hypothek (§ 1170). Der 
unbekannte Gläubiger kann weiterhin noch mit seinem Rechte ausgeschlossen 
werden, wenn der Eigentümer zu seiner Befriedigung oder zur Kündigung 
berechtigt ist und den Betrag der Forderung unter Verzicht auf die Rück- 
nahme hinterlegt (§ 1171). 
Revenüenhypotheken, d. h. Hypotheken, die nur die Einkünfte eines Grund- 
stücks, nicht seine Substanz belasten, sind nur noch bei Familienfideikommissen zu- 
lässig. Ferner können nach BGB. bei Grundstücken antichretische Pfandverträge 
(bei denen dem Pfandgläubiger die Früchte des Grundstücks statt der Zinsen zufallen) 
nicht mehr mit dinglicher Wirkung begründet werden. 
b) Bei der Sicherungshypothek, welche im Grundbuche als 
solche bezeichnet werden muß, bestimmt sich das Recht des Gläubigers nur 
nach der Forderung, und er kann sich zum Beweise der Forderung nicht 
auf die Eintragung berufen (§ 1184). Er ist, da § 1138 keine An- 
wendung findet, sämtlichen Einreden ausgesetzt, die zur Zeit der Abtretung 
gegen die Forderung bestanden. Die Kündigung muß zwischen Gläubiger 
und persönlichem Schuldner erfolgen. Notwendige Sicherungshypotheken 
sind (auch ohne daß sie im Grundbuche als solche bezeichnet werden) die 
Hypotheken, die für eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung, 
aus einem Wechsel oder aus einem anderen indossablen Papiere bestellt 
werden, sowie die sog. Maximalhypotheken, d. h. Hypotheken, bei denen 
nur der Höchstbetrag, für welchen das Grundstück haften soll, eingetragen 
wird, und im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten bleibt 
(88 1185—1190). Eine Sicherungshypothek darf zwangsweise nur für
	        
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