BGB. Grundschuld. Rentenschuld. Zwangsversteigerung. 113
eine Forderung über 300 Mk. eingetragen werden (§ 866 ZPO. für
das Verw Zw. Verf. s. Art. 80 AusfAnw. 28. 11. 99).
II. Titel. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191—1203)9.
Bei der Grundschuld wird ein Grundstück in der Weise be-
lastet, daß dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme (auch
mit Zinsen oder anderen Nebenleistungen) aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (§ 1191). Die Vorschriften über die Hypothek finden ent-
sprechende Anwendung (§ 1192). Das Kapital wird erst nach sechsmonatiger
Kündigung fällig (§ 1193) und ist im Zweifel am Sitze des Grundbuch-
amtes auszuzahlen (§ 1194). Die Grundschuldbriefe können auch (aber
nur mit staatlicher Genehmigung S. 57) auf den Inhaber ausgestellt werden
(§ 1195). Der Eigentümer kann auch für sich selbst eine Grundschuld
eintragen lassen (§ 1196), ist aber nicht befugt, zum Zwecke seiner Be-
friedigung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 1197).
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden,
daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine be-
stimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist
(Rentenschuld). Die Rentenschuld ist gegen Zahlung eines im Grund-
buche anzugebenden Betrages ablösbar. Das Ablösungsrecht steht nur dem
Eigentümer zu, der es nach voraufgegangener sechsmonatiger Kündigung
ausüben kann (§§ 1199—12029.
Die Befriedigung aus dem Grundstück erfolgt auf Grund des
RG. über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 24. 3. 97 (in
der Fassung vom 20. 5. 1898 RBl. 713)
durch das Amtsgericht der belegenen Sache (auch im Verw Z# Verf. V.
15. 11. 99 § 51 f.). Nach stattgehabtem Aufgebot der Gläubiger (§ 37)
wird vom Amtsgericht das geringste Gebot festgestellt, das die Kosten des
Verfahrens, die der Zwangsverwaltung, den Liedlohn und die öffentlichen
Lasten (§ 10 Z. 1—3), sowie alle dem Anspruch des betreiben-
den Gläubigers vorgehenden Rechte decken muß (§ 44, Deckungs-
prinzip). Unter diesen Betrag wird ein Gebot im Versteigerungstermin
(§8§ 66 f.) nicht zugelassen; der das geringste Gebot übersteigende Betrag
des Meistgebots sowie die vorgenannten Kosten usw. sind im Verteilungs-
termin (§ 105 f.) bar zu zahlen (§ 49). Durch den Zuschlag wird der
Ersteher Eigentümer, und es erlöschen alle Rechte, die nicht im geringsten
Gebot berücksichtigt oder vom Ersteher besonders übernommen sind
(§§ 90 f.). Während des Verfahrens verbleibt Verwaltung und Benutzung
des Grundstücks dem Eigentümer; soll ihm diese entzogen werden, bedarf
es der Zwangsverwaltung (§ 146 f.) durch den vom Amtsgericht zu be-
stellenden Zwangsverwalter (wegen seiner Geschäftsführung und Vergütung
s. V. 8. 12. 99 JMl. 791). — Der Mieter und Pächter gehört zu
den Beteiligten (§ 9 Z. 2), die ihre Rechte anmelden müssen und eventuell
nach § 59 den Wegfall des dem Ersteher zum nächsten gesetzlichen Termin
zustehenden Kündigungsrechts (§ 57) verlangen können.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 8