114 BGB. Pfandrecht.
Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten (88 1204—1296).
I. Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen (§8 1204—1272)9.
Zur Begründung des Pfandrechtes ist (außer der Einigung des
Eigentümers und Gläubigers über die Bestellung des Pfandrechtes) regel-
mäßig Ubertragung des Besitzes der verpfändeten Sache auf den
Gläubiger erforderlich. War der Gläubiger bereits vorher im Besitz der
Sache, so genügt die Einigung allein. Bei mittelbarem Besitz des Eigen-
tümers reicht die Ubertragung des mittelbaren Besitzes auf den
Gläubiger und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer aus (§ 1205). Auch
wenn die Sache nicht dem Verpfänder gehört, erwirbt der gutgläubige
Pfandgläubiger gleichwohl das Pfandrecht (§ 1207). Das Pfand haftet
für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestande, insbesondere für Zinsen
und Vertragsstrafen, ferner für die Ansprüche des Pfandgläubigers wegen
Verwendungen, Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung. Durch ein
nach der Verpfändung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeschlossenes
Rechtsgeschäft wird die Haftung nicht erweitert, wenn der Eigentümer der
Pfandsache nicht zugleich persönlicher Schuldner ist (§ 1210). Der Ver-
pfänder kann dem Pfandgläubiger sämtliche Einreden aus der Forderung
entgegensetzen, und verliert sie nicht dadurch, daß der persönliche Schuldner
auf sie verzichtet (§ 1211). Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die
Erzeugnisse der Sache (§ 1211). Es kann auch in der Weise bestellt
werden, daß der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die Nutzungen des
Pfandes zu ziehen (§ 1213). Der Reinertrag der Nutzungen ist auf die
Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Forderung anzurechnen (§ 1214). Der
Pfandgläubiger muß das Pfand verwahren (§ 1215). Für Verwendungen
kann er wie ein unbeauftragter Geschäftsführer Ersatz verlangen (§ 1216).
Verletzt er erheblich die Rechte des Verpfänders (wird z. B. infolge
schlechter Verwahrung das Pfand beschädigt), so kann dieser Hinterlegung,
auch die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers ver-
langen (§ 1217). Ist Verderb oder Wertverminderung des Pfandes zu
besorgen, so kann der Verpfänder das Pfand zurücknehmen, wenn er
anderweitig Sicherheit leistet (§ 1218), tut er dies nicht, so ist der Pfand-
gläubiger berechtigt, nach vorheriger Androhung das Pfand öffentlich ver-
steigern zu lassen (§§ 1219—1221). Nach Erlöschen des Pfandrechtes
ist das Pfand zurückzugeben (§ 1223). Der Verpfänder kann den Gläubiger
auch durch Hinterlegung und Aufrechnung befriedigen, sobald der persön-
liche Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§§ 1224, 1225). Ersatzansprüche
aus dem Pfandverhältnisse verjähren in 6 Monaten (§ 1226). — Die
Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Dieser ist zulässig, sobald die Forderung fällig ist (§ 1228).
Eine vor Fälligkeit getroffene Vereinbarung, daß dem Gläubiger bei nicht
rechtzeitiger Befriedigung das Eigentum an dem Pfande zufallen soll
(sog. lex commissoria), ist unwirksam (§ 1229). Der Verkauf ist dem
Eigentümer anzuzeigen und darf erst einen Monat nach der Anzeige
vorgenommen werden (§ 1234). Er erfolgt regelmäßig im Wege der