Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

114 BGB. Pfandrecht. 
Neunter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen 
und an Rechten (88 1204—1296). 
I. Titel. Pfandrecht an beweglichen Sachen (§8 1204—1272)9. 
Zur Begründung des Pfandrechtes ist (außer der Einigung des 
Eigentümers und Gläubigers über die Bestellung des Pfandrechtes) regel- 
mäßig Ubertragung des Besitzes der verpfändeten Sache auf den 
Gläubiger erforderlich. War der Gläubiger bereits vorher im Besitz der 
Sache, so genügt die Einigung allein. Bei mittelbarem Besitz des Eigen- 
tümers reicht die Ubertragung des mittelbaren Besitzes auf den 
Gläubiger und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer aus (§ 1205). Auch 
wenn die Sache nicht dem Verpfänder gehört, erwirbt der gutgläubige 
Pfandgläubiger gleichwohl das Pfandrecht (§ 1207). Das Pfand haftet 
für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestande, insbesondere für Zinsen 
und Vertragsstrafen, ferner für die Ansprüche des Pfandgläubigers wegen 
Verwendungen, Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung. Durch ein 
nach der Verpfändung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeschlossenes 
Rechtsgeschäft wird die Haftung nicht erweitert, wenn der Eigentümer der 
Pfandsache nicht zugleich persönlicher Schuldner ist (§ 1210). Der Ver- 
pfänder kann dem Pfandgläubiger sämtliche Einreden aus der Forderung 
entgegensetzen, und verliert sie nicht dadurch, daß der persönliche Schuldner 
auf sie verzichtet (§ 1211). Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die 
Erzeugnisse der Sache (§ 1211). Es kann auch in der Weise bestellt 
werden, daß der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die Nutzungen des 
Pfandes zu ziehen (§ 1213). Der Reinertrag der Nutzungen ist auf die 
Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Forderung anzurechnen (§ 1214). Der 
Pfandgläubiger muß das Pfand verwahren (§ 1215). Für Verwendungen 
kann er wie ein unbeauftragter Geschäftsführer Ersatz verlangen (§ 1216). 
Verletzt er erheblich die Rechte des Verpfänders (wird z. B. infolge 
schlechter Verwahrung das Pfand beschädigt), so kann dieser Hinterlegung, 
auch die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers ver- 
langen (§ 1217). Ist Verderb oder Wertverminderung des Pfandes zu 
besorgen, so kann der Verpfänder das Pfand zurücknehmen, wenn er 
anderweitig Sicherheit leistet (§ 1218), tut er dies nicht, so ist der Pfand- 
gläubiger berechtigt, nach vorheriger Androhung das Pfand öffentlich ver- 
steigern zu lassen (§§ 1219—1221). Nach Erlöschen des Pfandrechtes 
ist das Pfand zurückzugeben (§ 1223). Der Verpfänder kann den Gläubiger 
auch durch Hinterlegung und Aufrechnung befriedigen, sobald der persön- 
liche Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§§ 1224, 1225). Ersatzansprüche 
aus dem Pfandverhältnisse verjähren in 6 Monaten (§ 1226). — Die 
Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. 
Dieser ist zulässig, sobald die Forderung fällig ist (§ 1228). 
Eine vor Fälligkeit getroffene Vereinbarung, daß dem Gläubiger bei nicht 
rechtzeitiger Befriedigung das Eigentum an dem Pfande zufallen soll 
(sog. lex commissoria), ist unwirksam (§ 1229). Der Verkauf ist dem 
Eigentümer anzuzeigen und darf erst einen Monat nach der Anzeige 
vorgenommen werden (§ 1234). Er erfolgt regelmäßig im Wege der
	        
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