116 BGB. Verlöbnis. Bürgerliche Ehe.
Schuldner bei Vermeidung der Ungültigkeit der Verpfändung angezeigt
werden (8 1280). Der Schuldner kann vor der Fälligkeit der gesicherten
Forderung nur an den Pfandgläubiger und seinen Gläubiger gemein-
schaftlich leisten; jeder der letzteren kann verlangen, daß die zu leistende
Sache hinterlegt werde (§ 1281). Nach der Fälligkeit der gesicherten
Forderung darf er nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282).
Über die Kündigung der verpfändeten Forderung s. § 1288. Mit der
Leistung des Schuldners erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand
und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an diesem (§ 1287 f. auch
§ 1288). Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auch auf die
Zinsen der Forderung (§ 1289). Die §§ 1290—1296 geben besondere Vor-
schriften über Pfandrechte an einem Grundstückspfand und an Wertpapieren.
Viertes Buch. I. Familienrecht (88 1297—1921).
Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe (88 1297—1588).
I. Titel. Verlöbnis (§§ 1297—1302).
Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt
werden; seine Folgen bestehen darin, daß der vom Verlöbnis ohne wichtigen
Grund zurücktretende oder den Rücktritt des anderen schuldhafterweise ver-
anlassende Verlobte dem anderen Verlobten den ihm erwachsenden Schaden
(z. B. Aufgabe seiner Stellung) und ihm sowie seinen Eltern und dritten
Personen den Schaden zu ersetzen hat, der infolge von Aufwendungen,
die in Erwartung der Ehe gemacht sind, entstanden ist (z. B. Reisekosten,
Kleidung zur Hochzeit) (§ 1297 ff.). Hat die unbescholtene Braut (hierüber
RG. 52, 46; JW. 06, 65) ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet,
so kann sie eine billige Geldentschädigung verlangen (sog. Deflorations-
anspruch § 1300). Unterbleibt die Eheschließung, so sind die gegen-
seitigen Geschenke zurückzugeben, außer im Fall des Todes (§ 1301). Der
die Auflösung der Verlobung verschuldende Verlobte kann die Geschenke
nicht zurückverlangen (§ 815). Die sämtlichen aus dem Verlöbnis ent-
springenden Klagen verjähren in 2 Jahren. (Über Erbverträge der Braut-
leute s. § 2276 f. Der Verlobte ist berechtigt sein Zeugnis vor Gericht
zu verweigern: ZPO. § 383; Str PO. 8§ 51).
II. Titel. Eingehung der Ehe (88 1303—1323).
Die Bestimmungen hierfür sowie für die Form der Eheschließung
befinden sich z. T. im R. 6. 2. 75 über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung Rl. 23, abgeänd. 14. 4. 05
NG#Bl. 251; MV. 4. 8. 05, MVBl. 131; s. dazu Auss#-Bek. 25. 3. 99
RGl. 225.
a) Erfordernisse der Ehe bzw. Ehehindernisse sind:
1. Ehemündigkeit. Der Mann muß volljährig (oder für voll-
jährig erklärt) sein, die Frau muß das 16. Lebensjahr vollendet haben;
für Frauen die Befreiung durch den Justizminister zulässig (§ 1303;
KV. 16. 11. 99 Art. 10 GS. 562 nebst Allg V. 14. 12.99 JMBl. 784).