Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Bürgerliche Ehe. 117 
2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für alle be— 
schränkt Geschäftsfähigen (s. S. 9); einer Einwilligung des VormGer. 
bedarf es nicht. Dieses kann aber die des Vormundes oder Pflegers im 
Falle deren Weigerung ersetzen (§ 1304). 
3. Einwilligung des Vaters oder der Mutter für alle 
ehelichen, unter 21 Jahr alten Kinder; auch diese kann das VormGer. 
ersetzen, wenn das Kind für volljährig erklärt ist (§&§ 1305—1308). 
4. Doppelehe. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine 
frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (§ 1309, Strafe: 
StrGB. 8 171). 
5. Verwandtschaft. Schwägerschaft. Verboten ist die Ehe 
zwischen Verwandten in gerader Linie (in diesem Fall gilt auch der 
Vater des unehelichen Kindes als mit diesem verwandt), zwischen voll- 
und halbbürtigen Geschwistern; zwischen Verschwägerten in 
gerader Linie (Schwiegereltern und Schwiegerkindern; Stiefeltern und 
Stiefkindern); zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern 
oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat (außer- 
eheliche Schwägerschaft in gerader Linie; aflinitas illegitima); zwischen 
Adoptiveltern und -kindern, sowie deren Abkömmlingen (§§ 1310 f.), so- 
lange das Adoptivverhältnis besteht (Bestrafung der Blutschande StrGB. 
173). 
d 6. Ehebruch. Die Ehe mit dem im Scheidungsurteil genannten 
Ehebrecher ist verboten (§ 1312, 3PO. § 624; Befreiung durch den 
Justizminister V. 16. 11. 99). 
7. Wartezeit von zehn Monaten nach Ende der ersten Ehe 
für Frauen (§ 1313; Befreiung durch das AGer.; V. 16. 11. 99 Art. 11). 
8. Auseinandersetzung des zur zweiten Ehe schreitenden Ehe- 
gatten mit seinen minderjährigen oder bevormundeten Abkömmlingen 
(§ 1314; Zeugnis vom Vorm Ger. Frw. S§ 35, 43)9. 
9. Dienstliche Erlaubnis (§1315) für Militärpersonen (s. RPMG. 
2. 5. 74 § 38 A) und die vorläufig in ihre Heimat beurlaubten Rekruten 
und Freiwilligen (RMG. 88§ 40, 60); wegen der Beamten (Anzeigepflicht) 
s. Beamtenrecht. 
10. Ausländer bedürfen ein Zeugnis ihrer Heimatsbehörde über 
die Abwesenheit von Ehehindernissen und Beibehaltung der Staats- 
angehörigkeit trotz der Eheschließung (§ 1315; AG. Art. 43), soweit nicht 
Staatsverträge anders bestimmen (z. B. mit der Schweiz 4. 6. 80 RZBl. 162, 
241). Vgl. hierzu MV. 13. 3. 03 Mhl. 28, 32; für Bayern (Ver- 
ehelichungszeugnis, außer in der Pfalz) ME. 19. 12. 99 Ml. 00, 8; 
6. 7. 03 MBl. 173; ferner für russische Staatsangehörige 17. 2. 05 
MBl. 39; 26. 8. O9 MBl. 194; MV. 19. 2. 04 MBl. 49; 19. 10. 06 
Ml. 335. 
b) Form der Eheschließung (88 1316—1321). 
Notwendig ist, daß die Verlobten persönlich und beigleich- 
zeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, 
die Ehemiteinander eingehen zu wollen, und der Standes- 
beamte zur Entgegennahme der Erklärungen bereit ist 
(6 1317). Außerdem soll ein Aufgebot durch den zustän digen Standes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.