BGB. Bürgerliche Ehe. 117
2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für alle be—
schränkt Geschäftsfähigen (s. S. 9); einer Einwilligung des VormGer.
bedarf es nicht. Dieses kann aber die des Vormundes oder Pflegers im
Falle deren Weigerung ersetzen (§ 1304).
3. Einwilligung des Vaters oder der Mutter für alle
ehelichen, unter 21 Jahr alten Kinder; auch diese kann das VormGer.
ersetzen, wenn das Kind für volljährig erklärt ist (§&§ 1305—1308).
4. Doppelehe. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine
frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (§ 1309, Strafe:
StrGB. 8 171).
5. Verwandtschaft. Schwägerschaft. Verboten ist die Ehe
zwischen Verwandten in gerader Linie (in diesem Fall gilt auch der
Vater des unehelichen Kindes als mit diesem verwandt), zwischen voll-
und halbbürtigen Geschwistern; zwischen Verschwägerten in
gerader Linie (Schwiegereltern und Schwiegerkindern; Stiefeltern und
Stiefkindern); zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern
oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat (außer-
eheliche Schwägerschaft in gerader Linie; aflinitas illegitima); zwischen
Adoptiveltern und -kindern, sowie deren Abkömmlingen (§§ 1310 f.), so-
lange das Adoptivverhältnis besteht (Bestrafung der Blutschande StrGB.
173).
d 6. Ehebruch. Die Ehe mit dem im Scheidungsurteil genannten
Ehebrecher ist verboten (§ 1312, 3PO. § 624; Befreiung durch den
Justizminister V. 16. 11. 99).
7. Wartezeit von zehn Monaten nach Ende der ersten Ehe
für Frauen (§ 1313; Befreiung durch das AGer.; V. 16. 11. 99 Art. 11).
8. Auseinandersetzung des zur zweiten Ehe schreitenden Ehe-
gatten mit seinen minderjährigen oder bevormundeten Abkömmlingen
(§ 1314; Zeugnis vom Vorm Ger. Frw. S§ 35, 43)9.
9. Dienstliche Erlaubnis (§1315) für Militärpersonen (s. RPMG.
2. 5. 74 § 38 A) und die vorläufig in ihre Heimat beurlaubten Rekruten
und Freiwilligen (RMG. 88§ 40, 60); wegen der Beamten (Anzeigepflicht)
s. Beamtenrecht.
10. Ausländer bedürfen ein Zeugnis ihrer Heimatsbehörde über
die Abwesenheit von Ehehindernissen und Beibehaltung der Staats-
angehörigkeit trotz der Eheschließung (§ 1315; AG. Art. 43), soweit nicht
Staatsverträge anders bestimmen (z. B. mit der Schweiz 4. 6. 80 RZBl. 162,
241). Vgl. hierzu MV. 13. 3. 03 Mhl. 28, 32; für Bayern (Ver-
ehelichungszeugnis, außer in der Pfalz) ME. 19. 12. 99 Ml. 00, 8;
6. 7. 03 MBl. 173; ferner für russische Staatsangehörige 17. 2. 05
MBl. 39; 26. 8. O9 MBl. 194; MV. 19. 2. 04 MBl. 49; 19. 10. 06
Ml. 335.
b) Form der Eheschließung (88 1316—1321).
Notwendig ist, daß die Verlobten persönlich und beigleich-
zeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären,
die Ehemiteinander eingehen zu wollen, und der Standes-
beamte zur Entgegennahme der Erklärungen bereit ist
(6 1317). Außerdem soll ein Aufgebot durch den zustän digen Standes-