118 BGB. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe.
beamten vorausgehen, das zwei Wochen auszuhängen hat und nach sechs
Monaten seine Kraft verliert (PersonenstandsG. 88 44 f., 1316); Befreiung
gewährt für Reichsinländer der zuständige Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident, sonst der Minister des Innern; Abkürzung der Frist in
dringenden Fällen die Aufsichtsbehörde KönV. 16. 11. 99 Art. 12 in der
Fassung der V. 12. 7. 10 GS. 111; wegen der Bescheinigung des erfolgten
Aufgebots s. V. 25. 3. 99 zur Ausf. des PersonenstandsG. RGBl. 225;
Muster für Aufgebotsanmeldung V. 2. 6. 99 MBl. 100; wegen der Ehe-
schließung in der Karwoche ME. 3. 3. 03 MBl. 28).
Bei der Eheschließung sollen zwei volljährige, im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befindliche Zeugen zugegen sein; sie soll vor dem zu-
ständigen Standesbeamten erfolgen (zuständig ist der Beamte, in dessen
Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
ort hat; mit dessen schriftlicher Ermächtigung auch ein anderer Standes-
beamter §§ 1320 f.); übt ein Nichtstandesbeamter das Amt öffentlich aus,
so gilt er als legitimiert, wofern die Verlobten den Mangel nicht kannten
(§ 1319). Die Ehe soll in das Heiratsregister eingetragen werden (8§ 1318).
Das BGB. läßt die kirchlichen Verpflichtungen betreffend die Trauung
unberührt (§ 1588); sie darf aber (bei Strafe) der bürgerlichen Eheschließung
erst nachfolgen (Personenstands G. § 69); für die preußische Landeskirche
gelten Kirchen G. betr. die Trauungsordnung 27. 7. 80 und betr. Ver-
letzung kirchlicher Pflichten 30. 7. 80 (KirchlG. u. VBl. 109 u. 116).
III. Titel. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe (§§ 1324—1347).
a) Nichtig ist die Ehe nur im Fall der: 1. Verletzung der wesent-
lichen Form der Eheschließung; 2. Geschäftsunfähigkeit, Bewußt-
losigkeit, Geisteskrankheit; 3. Doppelehe; 4. Blutschande; 5. Heirat
mit dem Ehebrecher (§§ 1324—1328). Die Nichtigkeit kann regel-
mäßig nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden
(§ 1329; auch vom Staatsanwalt f. ZPO. 8 632).
b) Anfechtbar ist eine Ehe, weil vorliegt: 1. Der Mangel der Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters (nicht der der Eltern) seitens
des Vertreters und des geschäftsfähig gewordenen Ehegatten; 2. Irrtum
über die Tatsache der Eheschließung; 3. Irrtum über die Person
(Identität) oder über wesentliche persönliche Eigenschaften des Ehe-
gatten (z. B. Jungfernschaft [RGer. 48, 1571, ansteckende Krankheit,
entehrende Strafen); 4. Arglistige Täuschung (aber nicht über Ver-
mögensverhältnisse); 5. Widerrechtliche Drohung (§§ 1331—1335);
6. Irrtum über das Leben des für tot erklärten ersten Ehegatten
(§ 1350). Die Anfechtung erfolgt durch die binnen 6 Monaten
zu erhebende Anfechtungsklage (§§ 1339 f., 8PO. S§ 606 ff.) und
bewirkt, daß die Ehe als von Anfang an nichtig angesehen wird (§5 1343).
IV. Titel. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
(66 1348—1352).
Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst,
es sei denn, daß beide Ehegatten wissen, daß der Verschollene die Todes-