BGB. Scheidung der Ehe. Verwandtschaft. 123
AGer. des Wohnsitzes des Ehemannes und müssen bei Verlegung des Wohn-
sitzes wiederholt werden.
VII. Titel. Scheidung der Ehe (8§8 1564—1587).
Scheidung ist zulässig:
1. wegen Ehebruchs (Begriff RGer. in IW. 02 Beil. 215) oder eines
gemäß §§ 171, 174 Str#B. strafbaren Sittlichkeitsvergehens, wenn
der andere Ehegatte nicht zugestimmt oder teilgenommen hat (§ 1565),
wegen Lebensnachstellung (§ 1566),
4lwegen böswilliger Verlassung (§ 1567),
4. wegen schwerer Verletzung der ehelichen Pflichten oder ehrlosen oder
unsittlichen Verhaltens, so daß dem anderen Ehegatten eine Fort-
setzung der zerrütteten Ehe nicht zugemutet werden kann (§ 1568),
z. B. Trunksucht (JW. 06, 140); schwere Beleidigungen (JW. 01,
203; 06, 389),
5. wegen dreijähriger unheilbarer Geisteskrankheit (§ 1569) und dadurch
bewirkter Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehe-
leuten (hierüber JW. 01, 297).
Die Scheidungsklage (8 PO. § 606 ff.) muß innerhalb sechs Monaten
nach Kenntnis von dem Scheidungsgrund erhoben werden. Das Gericht
kann die Aussetzung des Verfahrens anordnen (§ 620 ZPO. MV.
22. 1. 10 JM l. 15). Statt auf Scheidung kann auf Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft geklagt werden; die Folgen sind dieselben wie
bei der Scheidung, nur ist Wiederverheiratung ausgeschlossen (§§ 1575,
1586); jeder Ehegatte kann aber die Scheidung verlangen. Im Urteil ist
der Beklagte oder beide Teile für schuldig an der Scheidung auszu-
sprechen, was Folgen für die Unterhaltspflicht (§§ 1578—1582), Namens-
führung (§ 1577), Überlassung der Kinder (§§ 1635 f.) hat.
VIII. Titel (& 1588).
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch das
BGB. nicht berührt (s. o. S. 118), ferner AV. 27. 8. 79 JMl. 260;
23. 6. 03 JMl. 136; 31. 8. 04 JMl. 240, betr. Benachrichtigung
der evangelischen und katholischen Geistlichen und der Rabbiner von der
Ansetzung von Sühneterminen. ·
ZweiterAbfchnitt.Verwandtschaft(§§1591—1772).
I. Titel. Allgemeine Vorschriften.
In gerader Linie verwandt ist, wer von einander abstammt, in der
Seitenlinie, wer von derselben dritten Person abstammt, ohne in gerader
Linie verwandt zu sein. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach
der Zahl der sie vermittelnden Geburten (z. B. Vettern: 4. Grad). Ein
uneheliches Kind und sein Vater sind nicht verwandt. Verschwägert ist
ein Ehegatte mit den Verwandten des andern; die Schwägerschaft besteht
auch nach Auflösung der Ehe fort (§8 1589 f.).
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