124 BGB. Abstammung. Eheliche Kinder.
II. Titel. Eheliche Abstammung (88 1591—1600).
Als eheliches Kind gilt jedes nach Eingehung der Ehe geborene Kind,
wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann
innerhalb der Empfängniszeit (dem 181. bis zum 302. Tage einschließlich
vor der Geburt) der Frau beigewohnt hat. Für die Beiwohnung des Ehe-
mannes spricht die Vermutung. Die Ehelichkeit kann in diesem Fall nur
vom Ehemann durch Klage gegen das Kind angefochten werden und zwar
nur binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Kenntnis der Geburt. (Wegen
Anmeldung der Geburt beim Standesamt innerhalb einer Woche, tot-
geborener am nächsten Tage; Beweiskraft des Geburtsregisters s. Personen-
stands G. 6. 2. 75 §§ 17 ff., 151). Bei Wiederverheiratung der Frau
gilt ein vor dem 270. Tage nach Auflösung der ersten Ehe geborenes Kind
als Kind des ersten Mannes (§ 1600).
III. Titel. Unterhaltspflicht (§§ 1601—1615)
besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (nicht zwischen Ge-
schwistern; das Verhältnis der Armenverbände zu den Verwandten ist im
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UnterstützungswohnsitzG. 30—5.1908 § 62 geregelt und vom BGB. nicht
berührt EG. Art. 103). Der eine Teil muß außerstande sein sich selbst zu
unterhalten, der andere ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts
in der Lage sein, Unterhalt (und zwar standesgemäßen, bei schuldhafter Ver-
armung oder Verfehlung notdürftigen §§ 1610 f.) zu gewähren; Eltern
haben indes für ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder alle verfüg-
baren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Der Unterhalt ist in der Regel durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt fallen die Pfändungsbeschränkungen
bezüglich des Diensteinkommens (Z PO. § 850 Abst. 4); des Dienstlohns
(G. 21. 6. 69) usw. (s. o. § 400) fort. Tod des Berechtigten oder des
Verpflichteten endet den Anspruch, doch hat der Verpflichtete die von den
Erben nicht zu erlangenden Beerdigungskosten zu tragen (§ 1615).
IV. Titel. Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
I. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde
im allgemeinen (8§8§ 1616—1625). Das Kind erhält den Familien-
namen des Vaters; es hat während der Zugehörigkeit zum elterlichen
Hausstand im Hauswesen und im Geschäfte zu helfen. Die Eltern haben
der mit ihrer Einwilligung sich verheiratenden Tochter eine Aussteuer
(in natura, nicht in Geld) zu geben; eine zur Verheiratung oder Erlangung
der Selbständigkeit gegebene Ausstattung gilt nicht als Schenkung, falls
sie das übliche Maß nicht übersteigt (§ 1624). Zur Ausstattung
besteht keine Pflicht.
II. Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher
Gewalt (§§ 1626—1683). 1. Dieelterliche Gewalt des Vaters
umfaßt Recht und Pflicht des Vaters, für die Person und das Ver-
1 Über Berichtigung des Standesregisters §8 65, 66 Personenstandsgesetz MV. 31. 1.04 MBl. 32;
24. 2. 05 Ml. 40 ber Schreibart der Namen: ME. 10. 6. 03 MBl. 137 und (Vornamen) ME.
25. 8 Ml. 273.