BGB. Aneheliche Kinder. Adoption. 127
VI. Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder
(66 1705—1718).
Das uneheliche Kind tritt in die Familie der Mutter, aber nicht
in deren elterliche Gewalt, bedarf also stets eines Vormundes; es erhält
den Mädchennamen der Mutter. Der Vater hat ihm bis zum vollendeten
16. Jahre und bei mangelhafter Entwickelung noch darüber hinaus den
der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt in Form einer in
Vierteljahrsteilen vorauszahlbaren Rente zu gewähren; die Erben können
das Kind mit dem für ein eheliches Kind zu berechnenden Pflichtteil ab-
finden. Der Mutter sind die Entbindungs= und Sechswochenkosten und
der Ersatz etwa noch notwendiger Aufwendungen zu gewähren; dieser
Betrag, sowie die erste Vierteljahrsrate sind ev. auf Grund einstweiliger
Verfügung (3PO. 8§ 935 ff.) zur rechtzeitigen Zahlung vor der Geburt
zu hinterlegen (§ 1717). Als Vater gilt, wer innerhalb des 181. bis
302. Tage vor der Geburt der Mutter beigewohnt hat; der Einwand,
daß auch andere innerhalb der Zeit der Mutter beigewohnt haben, ist un-
zulässig, wenn die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt ist
(§ 1718). Der Ehemann der Mutter kann deren unehelichem Kind mit
ihrer beider Zustimmung seinen Namen geben (§ 1706) hierzu MV. 24.
3. 04. Ml. 204. Über Erteilung des Namens des unehelichen Vaters
MV. 9. 8. 67 MBl. 246; 20 I 10 Ml. 18.
VII. Titel. Legitimation unehelicher Kinder.
1. Durch nachfolgende Ehe der Eltern. Das Kind erhält
die rechtliche Stellung eines ehelichen auch hinsichtlich der Familie des
Vaters (§§ 1719—1722; über die Anerkennung vor dem Standesbeamten
bei der Geburtsanzeige bzw. der Eheschließung s. AG. Art. 70. über
die Erteilung von Geburtsscheinen statt der Auszüge aus dem Geburts-
register für Schulunterrichts= und Konfirmationszwecke, s. M. 24. II. 05.
Ml. 40, nicht aber für die Zwecke der Eheschließung MV.
26. 7. 05. Ml. 130. 4. 11. 09 MBl. 228.
2. Durch Ehelichkeitserklärung mittels Verfügung
der Staatsgewalot, bei staatenlosen Deutschen des Reichskanzlers, für
Preußen des Justizministers (§§ 1723—1740) Art. 13 f. AusfV. 16.
11. 99 GS. 562; AusfV. des Justizministers 14. 12. 99 JMl. 784).
Handelt es sich um die Gewinnung des Adels, so verfügt der König.
Sie begründet nur eine Verwandtschaft zwischen Vater und Kind nebst
dessen Abkömmlingen.
VIII. Titel. Annahme an Kindesstatt (§8 1741—1772)
erfolgt durch einen vom Aser. zu bestätigenden gerichtlichen oder nota-
riellen Vertrag (Frw. § 65 ff.), bei dem der Annehmende das 50. Lebens-
jahr vollendet haben und 18 Jahre älter sein muß als das Kind (Dispens
durch den Justizminister V. 16. 11. 99 Art. 14) und keine ehelichen Ab-
kömmlinge haben darf. Auch weibliche Personen können adoptieren: ein
Ehegatte aber nur mit Einwilligung des anderen, falls sie nicht das
Kind gemeinschaftlich annehmen. Das Kind erhält die rechtliche Stellung