Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Aneheliche Kinder. Adoption. 127 
VI. Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder 
(66 1705—1718). 
Das uneheliche Kind tritt in die Familie der Mutter, aber nicht 
in deren elterliche Gewalt, bedarf also stets eines Vormundes; es erhält 
den Mädchennamen der Mutter. Der Vater hat ihm bis zum vollendeten 
16. Jahre und bei mangelhafter Entwickelung noch darüber hinaus den 
der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt in Form einer in 
Vierteljahrsteilen vorauszahlbaren Rente zu gewähren; die Erben können 
das Kind mit dem für ein eheliches Kind zu berechnenden Pflichtteil ab- 
finden. Der Mutter sind die Entbindungs= und Sechswochenkosten und 
der Ersatz etwa noch notwendiger Aufwendungen zu gewähren; dieser 
Betrag, sowie die erste Vierteljahrsrate sind ev. auf Grund einstweiliger 
Verfügung (3PO. 8§ 935 ff.) zur rechtzeitigen Zahlung vor der Geburt 
zu hinterlegen (§ 1717). Als Vater gilt, wer innerhalb des 181. bis 
302. Tage vor der Geburt der Mutter beigewohnt hat; der Einwand, 
daß auch andere innerhalb der Zeit der Mutter beigewohnt haben, ist un- 
zulässig, wenn die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt ist 
(§ 1718). Der Ehemann der Mutter kann deren unehelichem Kind mit 
ihrer beider Zustimmung seinen Namen geben (§ 1706) hierzu MV. 24. 
3. 04. Ml. 204. Über Erteilung des Namens des unehelichen Vaters 
MV. 9. 8. 67 MBl. 246; 20 I 10 Ml. 18. 
VII. Titel. Legitimation unehelicher Kinder. 
1. Durch nachfolgende Ehe der Eltern. Das Kind erhält 
die rechtliche Stellung eines ehelichen auch hinsichtlich der Familie des 
Vaters (§§ 1719—1722; über die Anerkennung vor dem Standesbeamten 
bei der Geburtsanzeige bzw. der Eheschließung s. AG. Art. 70. über 
die Erteilung von Geburtsscheinen statt der Auszüge aus dem Geburts- 
register für Schulunterrichts= und Konfirmationszwecke, s. M. 24. II. 05. 
Ml. 40, nicht aber für die Zwecke der Eheschließung MV. 
26. 7. 05. Ml. 130. 4. 11. 09 MBl. 228. 
2. Durch Ehelichkeitserklärung mittels Verfügung 
der Staatsgewalot, bei staatenlosen Deutschen des Reichskanzlers, für 
Preußen des Justizministers (§§ 1723—1740) Art. 13 f. AusfV. 16. 
11. 99 GS. 562; AusfV. des Justizministers 14. 12. 99 JMl. 784). 
Handelt es sich um die Gewinnung des Adels, so verfügt der König. 
Sie begründet nur eine Verwandtschaft zwischen Vater und Kind nebst 
dessen Abkömmlingen. 
VIII. Titel. Annahme an Kindesstatt (§8 1741—1772) 
erfolgt durch einen vom Aser. zu bestätigenden gerichtlichen oder nota- 
riellen Vertrag (Frw. § 65 ff.), bei dem der Annehmende das 50. Lebens- 
jahr vollendet haben und 18 Jahre älter sein muß als das Kind (Dispens 
durch den Justizminister V. 16. 11. 99 Art. 14) und keine ehelichen Ab- 
kömmlinge haben darf. Auch weibliche Personen können adoptieren: ein 
Ehegatte aber nur mit Einwilligung des anderen, falls sie nicht das 
Kind gemeinschaftlich annehmen. Das Kind erhält die rechtliche Stellung
	        
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