128 BGB. Vormundschaft.
eines ehelichen Kindes und den Familiennamen des Annehmenden (oder
den Mädchennamen der Frau), dem es seinen früheren Namen zufügen
darf; ein Erbrecht für den Annehmenden wird nicht begründet (das
Kind erhält das volle Erbrecht eines ehelichen Kindes), wohl aber tritt
das Kind in seine elterliche Gewalt und erwirbt ein Recht auf Unterhalt
(§ 1766); im übrigen bleibt sein Verhältnis zu seiner Familie unberührt
und es tritt in kein Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten oder der
Familie des Annehmenden (§ 1763 f.). Die Aufhebung durch Vertrag
erfolgt in derselben Weise wie die Annahme (8§ 1768—1772). Nichtig
ist der Annahmevertrag, wenn er nicht der Begründung eines familien-
rechtlichen Verhältnisses sondern nur die Übertragung des Namens zum
Zweck hat (s. oben S. 3 bei § 12.
Dritter Abschnitt. Vormundschaft (88 1773—1921).
Das BGB. behandelt das gesamte materielle Vormundschaftsrecht,
während die formelle Behandlung der den Aser. zugewiesenen Vorm.=
Sachen im Frw. 17. 5. 98 (§§ 35—64; vgl. dazu Pr. Frw G. 21. 9. 99)
geregelt ist.
I. Titel. Vormundschaft über Minderjährige (§§8 1773—1895).
1. Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773—1792). Ein Minder-
jähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt
steht, oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das
Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen
berechtigt sind; ferner auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu er-
mitteln ist (z. B. Findelkinder). Der Vormund wird stets vom Vorm.=
Ger. bestellt mit Ausnahme des nach E. Art. 136 zulässigen Falls der
sog. gesetzlichen Vormundschaft des Vorstandes einer staatlichen oder
kommunalen Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt und des für alle durch
öffentliche Armenpflege unterstützten Minderjährigen gegebenen Falles be-
stellten Beamten der Armenverwaltung (in Preußen: AGG. Art. 78
§§ 1—4); wegen der Anzeigepflicht der Standesbeamten s. V. 30. 11. 99
Ml. S. 228; 27. I. 04 Ml. 30.
Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Ersatz für Auf-
wendungen kann nach den Regeln des Auftrages (§ 669 BGB.) verlangt
werden. Das Vormer. kann eine angemessene Vergütung bewilligen
(§8 1836).
Man unterscheidet: a) berufene Vormünder.
Als Vormünder sind der Reihe nach berufen: 1. wer vom Vater (der zur Zeit
des Todes die elterliche Gewalt haben muß) in letztwilliger Verfügung; 2. wer von
der Mutter in gleicher Weise benannt ist; 3. der Großvater des Mündels väterlicher
Seite und 4. der mütterlicher Seite (für ein uneheliches Kind also nur dieser).
Für eine Ehefrau darf der Ehemann an erster Stelle, für ein uneheliches Kind
die Mutter vor dem Großvater berufen werden. Im übrigen dürfen sie ohne ihre
Zustimmung nur aus den in den §§ 1780—1784 genannten Fällen übergangen
werden und keinen Mitvormund erhalten (§ 1778).
b) Vom Waisenrat vorgeschlagene Vormünder: