132 BGB. Vormundschaft. Gemeindewaisenrat.
gehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das
durch Indossament übertragen werden kann;
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung
einer Bürgschaft;
11. zur Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegen-
stand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den Wert von
300 Mk. nicht übersteigt;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert wird.
Die Genehmigung kann nur gegenüber dem Vormunde erteilt,
in Ansehung der zu 8—10 genannten Gegenstände kann er vom Vorm er.
allgemein ermächtigt werden (§§ 1828, 1825). Ein ohne Genehmigung
des Vorm Ger. oder Gegenvormunds abgeschlossener Vertrag bedarf der
nachträglichen Genehmigung des Gerichts oder des volljährig gewordenen
Mündels, es gelten ähnliche Vorschriften, wie nach § 109 s. oben S. 9, 10;
ein inhitives Rechtsgeschäft ist ohne die Genehmigung unwirksam (§§ 1829
bis 1832).
Vormund und Gegenvormund sind dem Mündel für den von ihnen
verschuldeten Schaden verantwortlich; verwenden sie Geld des Mündels
für sich, so haben sie es (mit 4% KF 246) zu verzinsen (§8§ 1833 f.;
StrGB. § 266 Untreue).
Der Vormund muß alljährlich (längstens 3 jährig) dem Vorm Ger.
Rechnung legen (§§ 1841—1843). Das Gericht kann von ihm Sicher-
heitsleistung (§ 1844) verlangen; er kann aber dann das Amt ablehnen
(§§ 1786, 6).
3. Fürsorge und Aufsicht des Vorm Gerichts (§§ 1837—1848).
Das Vorm Ger. hat die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Vor-
mundes und Gegenvormundes (Auskunftspflicht des Vorm. und Gegenv.
§ 1839;: Sicherheitsleistung). Ordnungsstrafrecht des Vorm Ger bis 300 Mk.
(§ 1837). Anordnung der Zwangserziehung nach § 1838 oder der Für-
sorgeerziehung nach § 1 Abs. 1 Ges. 2. 7. 00 f. oben S. 125.
Vor einer Entscheidung hat es tunlich Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels anzuhören; verletzt der Vornichter vorsätzlich oder fahr-
lässig seine Pflichten, so haftet er dem Mündel (§§ 1848, 839 Abs. 1, 3).
Wegen der Haftung des Staates s. Beamtenrecht.
4. Mitwirkung des Gemeindewaisenrats (§§8 1649—1651).
Für jede Gemeinde oder örtlich abzugrenzende Gemeindeteile sind ein
oder mehrere Gemeindemitglieder als Gemeindewaisenrat zu bestellen; das
Amt ist ein unentgeltliches Gemeindeamt; doch können die Verrichtungen
auch besonderen Abteilungen oder bestehenden Organen der Gemeindever-
waltung übertragen werden. Zur Unterstützung können Frauen als Waisen-
pflegerinnen bestellt werden (AG. Art. 77 §§ 1—2).
Der Gemeindewaisenrat überwacht die Erziehung und körper-
liche Pflege der in seinem Bezirk befindlichen Mündel, hat auch in
Fällen der Vermögensgefährdung Anzeige zu machen. Er schlägt die Vor-
münder, Pfleger, Beistände vor und macht von der Notwendigkeit der
Bestellung dem Vorm Ger. Anzeige (§ 1849; Frw. § 49).
Das Vorm Ger. hat dem Waisenrat von der Anordnung der Vor-