BGB. Befreite Vormundschaft. Familienrat. 133
mundschaft und der Bestellung des Vormundes und Gegenvormundes
sowie deren Wechsel Mitteilung zu machen; anderseits hat der Waisenrat
die Mitteilung des Vormundes, daß der Aufenthalt des Mündels in einen
anderen Bezirk verlegt ist, dem Gemeindewaisenrat des neuen Bezirks zu
übermitteln.
Die Tätigkeit des GWR. betreffen d. Verf. des JM. 25. 1. 06
I Bl. 24 (Frauen als Vormünder) 28. 5. 06, MBl. 204; 15. 11. 09,
MBl. 228.
5. Befreite Vormundschaft (§§ 1852—1857). Der vom Vater oder
der ehelichen Mutter gemäß §§ 1776 f. benannte Vormund kann be-
freit werden von der Mitwirkung des Gegenvormundes, der Hinter-
legungspflicht, der Rechnungslegung (statt dessen: Vermögensübersicht alle
2— 5 Jahre § 1854). Nicht befreit werden kann der Vormund von der
Einreichung des Inventars (§ 1802) und der Schlußrechnung (§ 1890);
5 Seer. kann im Interesse des Mündels die Befreiung aufheben
1857
6. Familienrat (§§ 1858—1881). Der (aus dem französischen Recht
stammende) Familienrat ersetzt das Vorm Ger. (§ 1872). Er soll
vom Vorm# Ger. eingesetzt werden
a) wenn es der Vater oder die eheliche Mutter angeordnet haben
G 1858),
b) wenn es ein Verwandter, Verschwägerter, der Vormund oder Gegen-
vormund beantragt und das Vorm Ger. die Einsetzung für an-
gemessen erachtet (§ 1859).
Die Einsetzung unterbleibt, wenn der Vater oder die eheliche Mutter
sie untersagt hat oder wenn die erforderliche Anzahl geeigneter Mitglieder
nicht vorhanden ist (§§ 1858, 1859).
Der Familienrat besteht aus dem Vornichter als Vorsitzendem, der
in Eilfällen vorläufig allein handeln darf (§ 1876), und aus zwei bis
sechs Mitgliedern, die durch die Eltern berufen, andernfalls durch das
Vorm Ger. soweit ausgewählt werden, daß eine Beschlußfähigkeit (Vor-
sitzender und zwei Mitglieder # 1874) möglich ist. Weitere Mitglieder
und die Ersatzmitglieder wählt der Familienrat (§§ 1860—1864).
Unfähig zum Mitglied sind Geschäftsunfähige und wegen Geistes-
schwäche, Verschwendung oder Trunksucht Entmündigte (§ 1865).
Untauglich ist der Vormund, der zum Vormund Untaugliche
(§§ 1781, 1782) und der von den Eltern Ausgeschlossene. In der Regel
sollen nur Verwandte und Verschwägerte des Mündels Mitglieder werden;
Frauen sind nicht ausgeschlossen; eine Verpflichtung zur Ubernahme des
Amtes besteht nicht (§§ 1866 —1869). Die Mitglieder werden wie Vor-
münder verpflichtet und haften dem Mündel wie der Vorn Richter (8§ 1870,
1872). Entlassung gegen den Willen durch das Landgericht (§ 1878).
Der Familienrat wird vom Vorsitzenden einberufen; dies muß auf
Antrag von zwei Mitgliedern, des Vormundes oder Gegenvormundes ge-
schehen. Ausbleibende, unentschuldigte Mitglieder sind in die dadurch
entstandenen Kosten zu verurteilen; außerdem hat der Vornichter das
Recht, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mk. zu verhängen. Abstimmung
l 1874.