134 BGB. Vormundschaft.
Die Aufhebung des Familienrats erfolgt durch das Vormer.,
wenn dauernde Beschlußunfähigkeit vorhanden oder der Fall eingetreten
ist, für welchen der Vater oder die Mutter die Aufhebung angeordnet
hatte (§8 1879, 1880).
7. Beendigung der Vormundschaft. Die Vormundschaft als
solche endet, außer beim Tode des Mündels, wenn die Voraussetzungen
des § 1773 wegfallen, also ein Kind volljährig wird oder die Eltern die
Vertretung für die Person oder das Vermögen des Mündels (wieder)
erhalten oder das Findelkind durch Bekanntwerden seines Familienstandes
in die elterliche Gewalt tritt (§ 1882) sowie ferner bei Todeserklärung des
Mündels mit Erlassung des Urteils (§ 1884). Für den Fall der Legiti-
mation durch nachfolgende Ehe (§ 1719 ff.) bedarf es aber noch der be-
sonderen Anordnung der Aufhebung durch das Vorm Ger. oder eines die
Vaterschaft feststellenden rechtskräftigen Urteils (§ 1883).
Das Amt des Vormundes endet mit seinem Tode (Anzeige-
pflicht der Erben (§ 1894)), Entmündigung, Todeserklärung
oder Entlassung (8§§ 1885 ff.).
Entlassen kann ein Vormund werden:
1. wegen Gefährdung des Mündelvermögens (§ 1880);
2. wegen Eintritts einer der Untauglichkeitsgründe des § 1781;
3. wegen Verheiratung einer Frau, die Vormund ist (§ 1887);
4. wegen mangelnder Zustimmung des Ehemannes einer Frau, die Vormund
ist G 1887).
5. bei Versagung oder Rücknahme der Erlaubnis für Beamte oder Religions-
diener (6 1888);
6. auf seinen Antrag wegen wichtiger Gründe, insbesondere der zur Ablehnung
berechtigenden (§§ 1889, 1786).
Nach Beendigung des Amtes hat der Vormund das verwaltete Ver-
mögen herauszugeben und unter Mitwirkung des Gegenvormundes (Schluß-)
Rechnung zu legen; er hat die Bestallung zurückzugeben; er kann vom
Mündel Rechnungsabnahme und Quittungsleistung gemäß § 368 ver-
langen; das Vorm Ger. hat dies zu vermitteln (§ 1892).
II. Titel. Vormundschaft über Volljährige (§8 1896—1908).
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist
(s. § 6 oben S. 2); ist die Entmündigung beantragt, so kann er vom
Vorm Ger. unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden (§8 1906
bis 1908; FrwG. § 52). — Im allgemeinen gelten die Bestimmungen
des ersten Titels, nur fällt das Benennungsrecht der Eltern fort; in erster
Linie sind Vater und Mutter zu berufen, der Ehegatte darf aber vor
ihnen, die Ehefrau für ihren Mann ohne dessen Zustimmung, die unehe-
liche Mutter vor ihrem Vater bestellt werden. Nur mit Genehmigung des
Vorm Ger. kann der Vormund eine Ausstattung aus dem Mündelvermögen
zusichern oder gewähren oder ein Miet= oder Pachtverhältnis für länger
als vier Jahre eingehen (§ 1902). Der Vater und die eheliche Mutter
sind kraft Gesetzes befreite Vormünder (§§ 1903f.).