VGB. Pflegschaft. Erbrecht. 135
III. Titel. Pflegschaft (§§ 1909—1921).
Eine allgemeine Bestimmung, nach welcher eine Pflegschaft eingeleitet
werden kann, gibt es nicht; wohl aber bestehen eine große Anzahl von
Fällen, in welchen eine Pflegschaft reichsrechtlich oder landesrechtlich vor-
geschrieben ist (s. § 1141; Z3 PO. 88§ 57, 494, 779; Güterpfleger bei der
Vermögensbeschlagnahme g8 334, 480 Str..
Nach BG. ist insbesondere ein Pfleger zu bestellen:
1. Für Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, wenn
der Gewalthaber an der Erledigung der Angelegenheit verhindert
ist (Interessenwiderspruch, Anordnung des Geschenkgebers oder
Erblassers (§ 1909);
2. für gebrechliche Volljährige (insbes. Taube, Blinde, Stumme) mit
riren Einwilligung, falls eine Verständigung mit ihnen möglich ist
1910);
3. für diejenigen, die durch unbekannten oder weit entfernten Auf-
enthalt an der Besorgung ihrer Angelegenheiten verhindert sind
(Abwesenheitspflegschaft § 1911; FrwEG. § 3
4. für eine Leibesfrucht im Bedarfsfalle (8 1913 Frw. 8 40;
5. für die unbekannten oder ungewissen Beteiligten bei einer.
Angelegenheit insbesondere für Nacherben, die noch nicht erzeugt
oder deren Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt
wird (§ 1913);
6. für ein zu einem vorübergehenden Zweck öffentlich gesammeltes
Gern? gen nach Wegfall der zur Verwaltung berufenen Personen
8 1814
Fünftes Buch. Erbrecht.
Erster Abschnitt. Erbfolge (68 1922—1941).
1. Allgemeine Grundsätze: Mit dem Tode einer Person (Erb-
fall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als ganzes auf eine
oder mehrere andere Personen (Erben) über, d. h. kraft Ge-
setzes erwirbt der Erbe ohne weiteres als Universalnachfolger die Erb-
schaft („der Tote erbt den Lebendigen“, § 1922).
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt
(der bereits Erzeugte, aber noch nicht Geborene gilt als vor dem Erbfall
geboren (§ 1928).
2. Die gesetzliche Erbfolge (im Gegensatz zur gewillkürten, d. h.
vom Erblasser bestimmten) erfolgt in fünf Ordnungen:
I. Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers. Der lebende
Nachkomme schließt seine Abkömmlinge aus; die Abkömmlinge des
toten Nachkommen treten an dessen Stelle (Erbfolge nach Stämmen);
Kinder erben zu gleichen Teilen (im Beifpiel Erblasser ist F. Ka,
Kb nd Ee sind vorher gestorben; PEa ½, Eb ½, UE ½,
Ke ; § 1924).
II. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Ab-
kömmlinge. Leben die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen