Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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BGB. Erbfolgeordnung. 
Teilen (Beispiel: V und M je ½); lebt nur Vater oder Mutter, 
so erbt er oder sie alles (Schoßfallrecht); sind daneben Abkömm- 
linge, so erben sie nach Stämmen wie in der I. Ordnung (M tot, 
so erbt V ½, B und 8 je ). 
f. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren 
Abkömmlinge; leben sie, so erben sie allein und zu gleichen 
Teilen (Ga, Gb, Ge, Gd je ¼); ist einer der vier Großeltern 
gestorben, so treten an seine Stelle die Abkömmlinge (Ga und 0 
tot, so erben: T ½⅛, Va und Vb je ½/16, Gb, Ge, Gd je ¼)); 
leben die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr 
und sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erben die anderen Groß- 
eltern oder ihre Abkömmlinge allein (Ga, Ge, Gd, 0 tot, so erben: 
T ¼, Va ½, Vb ½8 Gb ½; § 19260). 
Wer in der I., II. und III. Ordnung verschiedenen Stämmen 
angehört (infolge Heirat einer Verwandten), erhält den in jedem 
dieser Stämme ihm zufallenden Anteil als besonderen Erbteil (§ 1927). 
fI. Ordnung: Die (acht) Urgroßeltern des Erblassers und 
deren Abkömmlinge. Leben die ersteren, so erben sie allein und 
zu gleichen Teilen (U Ga und UGg leben und erhalten je ½); 
leben keine Urgroßeltern, so erbt der dem Erblasser zunächst stehende 
Abkömmling, mehrere gleich nahe erben zu gleichen Teilen (wenn 
6□ und G Ta tot sind, erbt G'Lb allein; leben letztere, so erhält 
GO, GTa und GTb je , sind diese drei tot, so erbt Vx, Vy, 
V je ½; § 1928). 
f. Ordnung: Die entfernteren Voreltern und deren Ab- 
kömmlinge (§ 1929; z. B. der Vetter des Großvaters: 2). Ein 
Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein solcher aus 
der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930). 
  
  
  
UUG UUGDb 
—va. UGb UGe UGd UGe UGf᷑ UGS UGh 
——..— — 
n 0 
l GO Ga b. Ge Gd GlLa Gr# 
2 — 
+ 6 — M 1 
bnrn. v 
— — 
Na Nb Ka Kb Ke 
Ea 1. 
Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben 
Verwandten der I. Ordnung ¼, neben solchen der II. Ordnung
	        
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