Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Erbfolge. Rechtliche Stellung der Erben. 137 
oder neben Großeltern ½ der Erbschaft; sind neben Großeltern 
noch Abkömmlinge der Großeltern vorhanden, so schließt der Ehe- 
gatte diese aus (es leben Ge und T und 0, so erbt Ge ¼, F3¾/). 
Leben keine Verwandten der I. und II. Ordnung und keine Groß- 
eltern, so erbt der Ehegatte alles (§ 1932). Neben Verwandten 
der II. Ordnung und neben Großeltern erhält der Ehegatte außer- 
dem die zum ehelichen Haushalt gehörigen Gegenstände, soweit sie 
nicht Grundstückszubehör sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus 
wie ein Vermächtnis. Das Erbrecht des Ehegatten fällt fort, wenn 
Ehescheidungs= bzw. Ehetrennungsklage erhoben war (§ 1932 f.) 1). 
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter noch Ehegatte vor- 
handen, so ist der Fiskus des Bundesstaats gesetzlicher Erbe; ge- 
hört der Deutsche keinem Bundesstaat an (s. § 6), G. 15. 3. 88 
betr. Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete, so erbt der Reichsfiskus ?2). 
3. Gewillkürte Erbfolge. 
Durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige 
Verfügung) kann der Erblasser den Erben bestimmen; durch Testament 
kann er Verwandte oder Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge aus- 
schließen (auch ohne einen Erben einzusetzen) und ein Vermächtnis 
aussetzen, sowie den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung 
verpflichten (ohne einem anderen das Recht auf diese Leistung zuzuwenden; 
sog. Auflage §§ 1937—1940). Schließlich kann durch Erbvertrag 
ein Erbe eingesetzt, sowie Vermächtnis und Auflage angeordnet werden. 
Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertrag- 
schließende, wie ein Dritter sein (§ 1941; das Nähere s. unten im 
3. Abschnitt). 
Zweiter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Erben 
GEs 1942—2063). 
I. Titel. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942—1959). 
Fürsorge des Nachlaßgerichts (§§ 1960—1960). 
Wird man, wie oben gesagt, ohne weiteres Erbe, so hat man doch 
noch die Wahl, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will 
(§ 1942). Für die Annahme bedarf es keiner besonderen Erklärung, sie 
1) In der Mark Brandenburg ist für die am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen nach Art. 46 AG. 
die constitutio Joachimica von 1527 und das Erbschaftsedikt 80. 4. 1765 in Geltung geblieben. 
Hiernach tritt nach dem Tode eines Ehegatten gewissermaßen nachträglich eine Gütergemeinschaft ein; 
der Üüberlebende Ehegatte hat die Wahl, sein eigenes Vermögen herauszunehmen und den Nachlaß des 
Verstorbenen an dessen Blutsverwandte zu überlassen oder sein eigenes einzuwerfen und dann die 
Hälfte der so gebildeten Masse für sich zu nehmen. Da dies Erbrecht zugleich ein Pflichtteilsrecht 
ist, so kann der Gatte nicht weniger bekommen, aber auch nicht mehr; denn die zweite Hälfte fällt an 
die anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben, eventuell an den Fiskus. — Hat der überlebende 
Ehegatte so viel Schulden, daß nach Abzug derselben von dem gemeinschaftlichen Vermögen die Mit- 
erben weniger als die Hälfte von dem alleinigen Vermögen des Verstorbenen erhalten würden, so 
können sie der Einwerfung dieses verschuldeten Vermögens widersprechen und die Hälfte des reinen 
Nachlasses des Verstorbenen für sich verlangen. Nach Art. 46 § 3 2. kann der Üüberlebende Ehegatte 
statt dieser Rechte binnen der Ausschlagungsfrist die Erbfolge nach BGB. wählen. 
2) Das Erbrecht der Armenanstalten ist durch EG. Art. 139 aufrechterhalten, ebenso die Vor- 
schriften der Landesgesetze, nach denen für erblose Hinterlassenschaften eine andere Körperschaft des 
öffentlichen Rechts an Stelle des Fiskus tritt (EcG. Art. 138), z. B. Berlin auf Grund des Vertrages 
mit Kurfürst Joachim 1. v. 27. 12. 1508.
	        
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