138 BGB. Rechtliche Stellung des Erben.
kann formlos erfolgen; die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen
vom Tage der Kenntnis der Berufung (bei Berufung durch Verfügung
von Todes wegen stets erst vom Tage der Verkündung) an gerechnet beim
Nachlaßgericht in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden; für den Fall,
daß der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder der
Erbe bei Beginn der Frist sich im Ausland aufgehalten hat, verlängert
sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944). Ist die Erbschaft einmal an-
genommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden; ist die Aus-
schlagungsfrist verstrichen, so gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943).
Annahme und Ausschlagung können nicht unter Bedingung oder Zeit-
bestimmung erfolgen (§ 1947), ebensowenig nur für einen Teil der Erb-
schaft (§ 1950); dagegen kann der durch Testament oder Erbvertrag eingesetzte
Erbe die Erbschaft ausschlagen und als gesetzlicher Erbe sie annehmen (8 1948).
Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich; für die Erben der
Erben läuft deren Ausschlagungsfrist; von ihnen kann jeder den seinem
Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen (§ 1952). — Wird
die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall als nicht erfolgt, und die
Erbschaft fällt nunmehr an denjenigen, der Erbe geworden wäre, wenn
der Ausschlagende nicht gelebt hätte (§ 1953). Vor der Annahme kann
ein gegen den Nachlaß gerichteter Anspruch gegen den Erben nicht geltend
gemacht werden (s. 8PO. 8§ 778; Konk O. § 9); besorgt der Erbe vor
der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so wird er wie ein Geschäfts-
führer ohne Auftrag angesehen (§ 1958).
Die fürsorgende Tätigkeit des Nachlaßgerichts betrifft
die Sicherung des Nachlasses (Siegelung, Hinterlegung von Wertgegen-
ständen, Nachlaßverzeichnis, Nachlaßpflegschaft), bis die Erbschaft ange-
nommen ist und soweit ein Bedürfnis besteht, oder ferner, wenn der Erbe
unbekannt oder es ungewiß ist, ob er angenommen hat (§ 1960); auf An-
trag eines Gläubigers muß in solchem Fall ein Nachlaßpfleger bestellt
werden (8 1961).
Ist in angemessener Frist nach öffentlicher Bekanntmachung kein Erbe
ermittelt, so erklärt das Nachlaßgericht, daß außer dem Fiskus kein Erbe
vorhanden ist, womit die Vermutung begründet wird, daß der Fiskus
Erbe ist (§§ 1964—19606).
II. Titel. Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten
(668 1967—2017).
I. Für alle Nachlaßver bindlichkeiten, insbesondere die
Schulden des Erblassers, die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver-
mächtnissen, Auflagen, sowie die Kosten der standesmäßigen Beerdigung
haftet der Erbe; den im Hausstand befindlichen, vom Erblasser unter-
haltenen Familienangehörigen hat er 30 Tage nach dem Eintritt des Erb-
falls noch Unterhalt und Wohnung zu belassen.
II. Um sich über die Verschuldung des Nachlasses zu unterrichten hat
der Erbe zunächst eine Frist von 3 Monaten nach der Annahme der Erb-
schaft, binnen deren er die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit ver-
weigern darf. Die Frist endet aber spätestens mit der Inventarerrichtung
(§ 2014). Er kann ferner, um sich vor den Folgen der Bevorzugung