BGB. Haftung des Erben. 139
eines Gläubigers zu schützen, ein gerichtliches Aufgebot zur An-
meldung der Forderungen beantragen (s. §§ 1970—1974; 3.
§ 989—1000). Seine Folge ist, daß nach ergangenem Ausschlußurteil
(8PO. § 952 ff.) der Erbe die Befriedigung eines ausgeschlossenen
Gläubigers insoweit verweigern kann, als der Nachlaß durch Be-
friedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist; einen etwaigen
Überschuß hat er dem ausgeschlossenen Gläubiger herauszugeben (§ 1973);
der Erbe hat während des Aufgebotsverfahrens gegen den Nachlaßgläubiger
eine die Zwangsvollstreckung aufschiebende Einrede (§§ 2015 ff. 3 PO. 858 305,
782). Die Unterlassung des Aufgebotsantrags kann den Erben oder Nach-
laßverwalter schadensersatzpflichtig machen (§§ 1980, 1985).
III. Will der unbeschränkt haftende Erbe die Beschränkung
seiner Haftung auf den Nachlaß herbeiführen, so ist die amtliche
Liquidation durch Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs
herbeizuführen (§§ 1975—1992). Mit dem Augenblick, wo die Nachlaß-
verwaltung angeordnet oder (bei Uberschuldung) der Nachlaßkonkurs er-
öffnet ist, tritt eine vollständige Trennung zwischen dem Nachlaß und dem
Vermögen des Erben ein; durch Vereinigung erloschene Rechte leben
wieder auf usw.; der Erbe haftet für seine Handlungen bis zur Annahme
der Erbschaft als Geschäftsführer ohne Auftrag, für die Zeit nach der
Annahme als Beauftragter. Gutgläubige Befriedigung eines Gläubigers
müssen die anderen Gläubiger sich gefallen lassen (§ 1979); dagegen macht
die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Überschuldung den Erben
schadensersatzpflichtig; vgl auch § 1980 oben II, a. E.
1. Die Nachlaßverwaltung ist vom Nachlaßgericht auf Antrag
des Erben stets, auf Antrag eines Nachlaßgläubigers dann anzuordnen, wenn
die Befriedigung der Gläubiger durch das Verhalten oder die Vermögens-
lage des Erben gefährdet erscheint und seit Annahme der Erbschaft noch
nicht zwei Jahre verstrichen sind; ihre Anordnung kann wegen Mangel
einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt werden (§ 1982). Sind
mehrere Erben vorhanden, so ist sie ausgeschlossen, wenn der Nachlaß ge-
teilt ist (§ 2062). Das Verfahren ist ähnlich dem Konkursverfahren; es
endet mit der Ausantwortung des etwaigen Nachlaßrestes an den Erben
(§ 1986) oder mit der Eröffnung des Konkurses (§ 1988).
2. Über den Nachlaßkonkurs s. KonkO. §§ 214—235. In dem
Fall, daß wegen Mangels ausreichender Kosten die Nachlaßverwaltung,
nicht angeordnet und der Konkurs nicht eröffnet wird, steht dem Erben
zur Geltendmachung der beschränkten Haftung die sog. „Abzugseinrede“
zu (§§ 1990, 1991 und ähnlich §§ 1992, 1989, 1974), wonach er die
Befriedigung eines Gläubigers soweit verweigern kann, als der Nachlaß
nicht ausreicht und er dafür das vom Nachlasse noch Vorhandene heraus-
geben muß, damit die Befriedigung des Gläubigers mittels Zwangsvoll=
streckung daraus erfolge.
IV. Inventarerrichtung (88§ 1993—2012). Unbeschränkte
Haftung des Erben (8 2013). 1
1. Die Inventarerrichtung bewirkt nicht die Beschränkung der Haftung
des Erben auf den Nachlaß; umgekehrt aber haftet er, wenn er das Inventar
auf Antrag eines Nachlaßgläubigers innerhalb einer vom Nachlaß-