140 BGB. Inventar. Erbschaftsanspruch.
gericht zu bestimmenden Frist nicht oder nicht ordnungsmäßig
errichtet, unbeschränkt (§§ 1994, 2005). (Über die Wirkungen der unbe-
schränkten Haftung s. § 2018). Er ist aber auch ohne Aufforderung be-
rechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaß-
gericht einzureichen (§ 1993) und erhält dadurch den Vorteil, daß durch
das rechtzeitig errichtete Inventar die Vermutung eintritt, daß weitere
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen sind
(§ 2009). Indes muß die Aufnahme des Inventars unter Zuziehung
einer zuständigen Behörde oder eines Beamten oder Notars er-
folgen oder auf Antrag durch das Nachlaßgericht bzw. die durch dieses
beauftragte Urkundsperson (§8 2002, 2003).
Die Inventarfrist soll mindestens einen, höchstens drei Monate vom Tage der
Zustellung betragen (§§ 1995 f.); ihre Bestimmung wird unwirksam im Falle der
Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses (§ 2000). Dem Fiskus, dem Nachlaß-
pfleger (§8 1960, 1961) und dem Nachlaßverwalter kann eine Inventarfrist nicht be-
stimmt werden (§8 2011, 2012).
Abgesehen von der allgemein unbeschränkten Haftung haftet der Erbe
gegenüber einzelnen Nachlaßgläubigern unbeschränkt:
a) wenn er den Offenbarungseid über das Inventar verweigert
(s. § 2006), gegenüber dem beantragenden Gläubiger,
b) wenn die Beschränkung der Haftung in einem Urteil nicht aus-
gesprochen ist, gegenüber dem Kläger,
Tc) bei Verzicht auf die beschränkte Haftung gegenüber dem be-
günstigten Gläubiger.
III. Titel. Erbschaftsanspruch (§§ 2018—2031).
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit
nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erb-
schaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen (§ 2018). Der
Erbschaftsbesitzer, sowie jeder, der eine Sache aus dem Nachlaß in Be-
sitz nimmt, hat über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib
der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen (§ 2027); diejenigen die
zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt
haben, sind zu besonderer Auskunfterteilung verpflichtet, die sie ev. durch
den Offenbarungseid bekräftigen müssen (§ 2026). Die Ersitzung einer
Erbschaftssache kann nicht eingewendet werden, solange nicht der Erbschafts-
anspruch (in 30 Jahren) verjährt ist (§ 2026). Über die Haftung des
Erbschaftsbesitzers wegen der Surrogate, Nutzungen, Bereicherung, infolge
Unredlichkeit oder verbotener Eigenmacht s. §§ 2019—2025.
IV. Titel. Mehrheit von Erben (88 2032—2063).
I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander. Hinter-
läßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaft-
liches Vermögen der Erben bis zur Auseinandersetzung. Jeder Miterbe
kann über seinen Anteil am Nachlaß durch gerichtlich oder notariell be-
urkundeten Vertrag verfügen (aber nicht über seinen Anteil an den ein-
zelnen Nachlaßgegenständen). Die übrigen Miterben haben ein gesetzliches,
vererbliches Vorkaufsrecht innerhalb zwei Monaten nach erfolgter