Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

142 BGB. Testament. 
übrigen Vermögen verweigern und den Gläubiger auf seinen Erbanteil 
verweisen. Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur für den dem 
Erbteil entsprechenden Teil der Schuld gegenüber den Gläubigern, 
1. die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen sind, 2. die ihre Forde- 
rung erst nach fünf Jahren seit dem Erbanfall geltend machen, 3. die ihre 
Ansprüche erst nach Verteilung der Nachlaßkonkursmasse oder dem Zwangs- 
vergleich geltend machen, 4. die sich auf eine von den Erben öffentlich er- 
lassene Privataufforderung nicht gemeldet haben und dem Erben 
sonst nicht bekannt gewesen sind. « « 
Das Recht zur öffentlichen Privataufforderung der Gläubiger auf 
seine Kosten hat jeder Miterbe (8 2061); dagegen muß die Nachlaßver— 
waltung (vor der Teilung) von allen Erben gemeinsam beantragt werden; 
die Errichtung eines Inventars durch einen Erben kommt allen Erben 
zustatten, soweit sie nicht unbeschränkt haften (§ 2068). 
Dritter Abschnitt. Testament. 
I. Titel. Allgemeine Vorschriften (§§ 2064—2080). 
Ein Testament, d. i. jede einseitige Verfügung von 
Todes wegen (Kodizille und Nachzettel kennt das BG#B. nicht), kann 
der Erblasser nur persönlich errichten. Hat er seine gesetzlichen Erben be- 
dacht, so sind diejenigen bedacht, die zur Zeit des Erbfalls gesetzliche 
Erben sein würden; es wird ferner angenommen, daß, wenn die Kinder 
bedacht sind, an deren Stelle dann Abkömmlinge treten, wenn dies bei 
der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein würde; dagegen kommen als „Ab- 
kömmlinge eines dritten“ nur die in Betracht, die zur Zeit des Erbfalls 
erzeugt waren (§§ 2066—2070). Sind Geschäfts= oder Hausangehörige 
bedacht, so gelten hierfür die zur Zeit des Erbfalls im Geschäfts= oder 
Dienstverhältnis stehenden (§ 2071) und als „die Armen“ die öffentliche 
Armenkasse der Gemeinde des letzten Wohnsitzes behufs Verteilung an die 
Armen ihres Bezirks (§ 2072). Eine letztwillige Verfügung zugunsten 
des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder zu Lebzeiten 
aufgelöst war oder die Berechtigung zur Scheidungsklage vorlag (§ 2077). 
Anfechtbar ist eine letztwillige Verfügung 1. soweit der Erblasser 
über den Inhalt seiner Erklärungen im Irrtum war oder 2. eine Er- 
klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder anzunehmen 
ist, daß er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben 
würde, 3. soweit er zu der Verfügung durch a) die irrige Annahme oder 
Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder b) wider- 
rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, und 4. wegen Ubergehung 
eines zur Zeit des Erbfalls — aber nicht zur Zeit der Errichtung — 
vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, falls nicht anzunehmen ist, daß der 
Erblasser auch trotz Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben 
würde (§ 2078 f.). Die Anfechtung hat beim Nachlaßgericht innerhalb 
eines Jahres von Tage der Kenntnis des Grundes zu erfolgen (§§ 2080 
bis 2083); sie bewirkt nur die Unwirksamkeit der besonderen, an- 
gefochtenen Verfügung; auch soll im Zweifel die die Aufrechterhaltung 
der Verfügung ermöglichende Auslegung vorgezogen werden (§ 2085).
	        
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