142 BGB. Testament.
übrigen Vermögen verweigern und den Gläubiger auf seinen Erbanteil
verweisen. Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur für den dem
Erbteil entsprechenden Teil der Schuld gegenüber den Gläubigern,
1. die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen sind, 2. die ihre Forde-
rung erst nach fünf Jahren seit dem Erbanfall geltend machen, 3. die ihre
Ansprüche erst nach Verteilung der Nachlaßkonkursmasse oder dem Zwangs-
vergleich geltend machen, 4. die sich auf eine von den Erben öffentlich er-
lassene Privataufforderung nicht gemeldet haben und dem Erben
sonst nicht bekannt gewesen sind. « «
Das Recht zur öffentlichen Privataufforderung der Gläubiger auf
seine Kosten hat jeder Miterbe (8 2061); dagegen muß die Nachlaßver—
waltung (vor der Teilung) von allen Erben gemeinsam beantragt werden;
die Errichtung eines Inventars durch einen Erben kommt allen Erben
zustatten, soweit sie nicht unbeschränkt haften (§ 2068).
Dritter Abschnitt. Testament.
I. Titel. Allgemeine Vorschriften (§§ 2064—2080).
Ein Testament, d. i. jede einseitige Verfügung von
Todes wegen (Kodizille und Nachzettel kennt das BG#B. nicht), kann
der Erblasser nur persönlich errichten. Hat er seine gesetzlichen Erben be-
dacht, so sind diejenigen bedacht, die zur Zeit des Erbfalls gesetzliche
Erben sein würden; es wird ferner angenommen, daß, wenn die Kinder
bedacht sind, an deren Stelle dann Abkömmlinge treten, wenn dies bei
der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein würde; dagegen kommen als „Ab-
kömmlinge eines dritten“ nur die in Betracht, die zur Zeit des Erbfalls
erzeugt waren (§§ 2066—2070). Sind Geschäfts= oder Hausangehörige
bedacht, so gelten hierfür die zur Zeit des Erbfalls im Geschäfts= oder
Dienstverhältnis stehenden (§ 2071) und als „die Armen“ die öffentliche
Armenkasse der Gemeinde des letzten Wohnsitzes behufs Verteilung an die
Armen ihres Bezirks (§ 2072). Eine letztwillige Verfügung zugunsten
des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder zu Lebzeiten
aufgelöst war oder die Berechtigung zur Scheidungsklage vorlag (§ 2077).
Anfechtbar ist eine letztwillige Verfügung 1. soweit der Erblasser
über den Inhalt seiner Erklärungen im Irrtum war oder 2. eine Er-
klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder anzunehmen
ist, daß er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben
würde, 3. soweit er zu der Verfügung durch a) die irrige Annahme oder
Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder b) wider-
rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, und 4. wegen Ubergehung
eines zur Zeit des Erbfalls — aber nicht zur Zeit der Errichtung —
vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, falls nicht anzunehmen ist, daß der
Erblasser auch trotz Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben
würde (§ 2078 f.). Die Anfechtung hat beim Nachlaßgericht innerhalb
eines Jahres von Tage der Kenntnis des Grundes zu erfolgen (§§ 2080
bis 2083); sie bewirkt nur die Unwirksamkeit der besonderen, an-
gefochtenen Verfügung; auch soll im Zweifel die die Aufrechterhaltung
der Verfügung ermöglichende Auslegung vorgezogen werden (§ 2085).