Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Testament. Nacherbe. 143 
II. Titel. Erbeinsetzung (§§ 2087—2099). 
Die Bezeichnung „Erbe“ ist nicht notwendig; wesentlich ist, daß der 
Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon dem 
Bedachten zuwendet; sind nur einzelne Gegenstände (z. B. Mobiliar) 
zugewendet, so ist der so Bedachte im Zweifel nicht Erbe, auch wenn er 
so genannt ist, sondern Vermächtnisnehmer (§ 2087). Ist nur ein Erbe 
und dieser auf einen Bruchteil (z. B. ½) eingesetzt, so tritt im übrigen 
die gesetzliche Erbfolge ein, ebenso wenn die Bruchteile das Ganze nicht 
erschöpfen und nicht feststeht, daß die eingesetzten Erben die alleinigen 
Erben sein sollen (§ 2088). Sind mehrere Erben in der Weise einge- 
setzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben 
vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil 
den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbschaft an (An- 
wachs ungßrecht § 2094). Der durch Anwachsung anfallende Erbteil 
gilt in bezug auf Vermächtnisse und Auflagen und Ausgleichungspflicht als 
besonderer Erbteil (§ 2095). 
Ersatzerbe ist, wer als Erbe eingesetzt ist für den Fall, daß der 
zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann oder will. Das Recht des 
Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor (§§ 2096—2099). 
III. Titel. Einsetzung eines Nacherben (sideikommissarische 
Substitution) (§§ 2100—2140). 
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, daß dieser 
erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe, häufigster 
Fall: der Ehegatte) Erbe geworden ist (Nacherbe) (§ 2100). Ein zur 
Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugter Erbe wird als Nacherbe angesehen 
(andernfalls ist die Einsetzung unwirksam); ebenso eine juristische Person, 
die erst nach dem Erbfall zur Entstehung kommt (§8 2101). Ein Nach- 
erbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe; für die Zeit, bis zu welcher kein 
Vorerbe oder nach welcher kein Nacherbe bestimmt ist, treten die gesetzlichen 
Erben (aber nicht der Fiskus) ein (§§ 2102—2106). Hat der Nacherbe 
den Erbfall, aber nicht mehr den Fall der Nacherbfolge erlebt, so geht sein 
Recht im Zweifel auf seine Erben über (§ 2108). 
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren 
nach dem Erbfall unwirksam (außer in den zwei im § 2109 genannten 
Fällen). Das Verhältnis zwischen Vor= und Nacherben ist in den §§ 2110 
bis 2146 ausführlich geregelt. Dem Vorerben steht während der Dauer 
seines Rechts die Verwaltung und Nutzung der Erbschaft zu, der Nach- 
erbe hat nun eine Anwartschaft mit dinglicher Wirkung. Die Verfügung 
des Vorerben über ein Erbschaftsgrundstück ist insoweit unwirksam, als sie 
das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (s. a. GO. 
§ 52, wonach das Recht des Nacherben im Grundbuch von Amts wegen 
einzutragen ist). Eine Hypothekenforderung, Grund= oder Rentenschuld 
kann er selbständig kündigen und einklagen, indes bedarf er zur 
Auszahlung an ihn der Einwilligung des Nacherben, andernfalls muß er 
Hinterlegung für sie beide beantragen (2114); ebenso ist eine den Nach- 
erben beeinträchtigende Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung,
	        
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