Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Gemeinschaftliches Testament. Erbvertrag. 147 
aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben ist; ein eigenhändiges bleibt 
trotzdem gültig, wenn es nicht vernichtet worden ist (88 2256, 2255). 
4. Die Eröffnung des Testaments. Das Nachlaßgericht hat 
einen Eröffnungstermin unter Ladung der Beteiligten zu bestimmen und 
den nichtanwesenden Beteiligten Kenntnis von dem sie betreffenden Inhalt 
des Testaments zu geben. Ein Verbot des Erblassers, das Testament zu 
eröffnen, ist nichtig; die Einsichtznahme und Beantragung einer beglaubigten 
Abschrift steht jedem Interessenten frei (§§ 2259—2264). 
VIII. Titel. Gemeinschaftliches Testament (§8§ 2265—2273). 
Es kann nur von Ehegatten errichtet werden, aber es genügt, 
daß dem gültigen Testament des einen die eigenhändig ge= und unter- 
schriebene, mit Orts= und Tagesbezeichnung versehene Erklärung des 
anderen Ehegatten beigefügt wird, daß das Testament auch als das seinige 
gelten solle (§ 2267). Im Zweifel wird angenommen, daß die gegenseitigen 
Zuwendungen oder die an Verwandte des einen voneinander abhängig 
sind, so daß die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die 
Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat (§ 2270). Der Widerruf ist 
nach dem Tode des einen Ehegatten ausgeschlossen, der Ehegatte kann 
nur seine Verfügung aufheben, wenn er das Zugewendete ausschlägt. 
Zurückgenommen aus der amtlichen Verwahrung kann es nur von beiden 
Ehegatten gemeinsam werden. Bei Eröffnung sind tunlichst nur die Be- 
stimmungen des Verstorbenen zu verkünden, dann ist das Testament wieder 
verschlossen in Verwahrung zu nehmen (§ 2273). Auflösung der Ehe 
macht im Zweifel das Testament unwirksam (§8 2268, 2077). 
Vierter Abschnitt. Erbvertrag (88§ 2274—2302). 
Ein Erbvertrag kann nur persönlich vor Richter oder Notar ge- 
schlossen werden; er erfordert unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nur für 
Ehegatten und Verlobte gelten Ausnahmen (§8 2275 f.). Er wird wie 
ein Testament in Verwahrung genommen (§ 2277). Gegenstand der ver- 
tragsmäßigen Bindung können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und 
Auflagen sein (§ 2278). Der Vertrag kann gemäß §§ 2078, 2079 nur 
wegen Irrtums oder Pflichtteilsverletzung auch vom Erblasser ange- 
fochten werden (§§ 2281 f.). Im übrigen ist der Erblasser durch den 
Erbvertrag in seinen Verfügungen von Todes wegen gebunden, aber in 
Verfügungen unter Lebenden — sovweit es sich nicht um absichtliche 
Beeinträchtigung des Vertragserben handelt — unbeschränkt (8§ 2286 bis 
2289). Aufgehoben wird der Erbvertrag durch Vertrag in denselben 
Formen (8§8 2290), außerdem kann der Erblasser in den Fällen der 
§§ 2293—2297 vom Erbvertrag zurücktreten. — Ein Vertrag, durch den 
sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder 
nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig (§ 2302). 
Fünfter Abschnitt. Pflichtteil (68 2303—2338). 
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten. Der 
Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entferntere Ab- 
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