BGB. Gemeinschaftliches Testament. Erbvertrag. 147
aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben ist; ein eigenhändiges bleibt
trotzdem gültig, wenn es nicht vernichtet worden ist (88 2256, 2255).
4. Die Eröffnung des Testaments. Das Nachlaßgericht hat
einen Eröffnungstermin unter Ladung der Beteiligten zu bestimmen und
den nichtanwesenden Beteiligten Kenntnis von dem sie betreffenden Inhalt
des Testaments zu geben. Ein Verbot des Erblassers, das Testament zu
eröffnen, ist nichtig; die Einsichtznahme und Beantragung einer beglaubigten
Abschrift steht jedem Interessenten frei (§§ 2259—2264).
VIII. Titel. Gemeinschaftliches Testament (§8§ 2265—2273).
Es kann nur von Ehegatten errichtet werden, aber es genügt,
daß dem gültigen Testament des einen die eigenhändig ge= und unter-
schriebene, mit Orts= und Tagesbezeichnung versehene Erklärung des
anderen Ehegatten beigefügt wird, daß das Testament auch als das seinige
gelten solle (§ 2267). Im Zweifel wird angenommen, daß die gegenseitigen
Zuwendungen oder die an Verwandte des einen voneinander abhängig
sind, so daß die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die
Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat (§ 2270). Der Widerruf ist
nach dem Tode des einen Ehegatten ausgeschlossen, der Ehegatte kann
nur seine Verfügung aufheben, wenn er das Zugewendete ausschlägt.
Zurückgenommen aus der amtlichen Verwahrung kann es nur von beiden
Ehegatten gemeinsam werden. Bei Eröffnung sind tunlichst nur die Be-
stimmungen des Verstorbenen zu verkünden, dann ist das Testament wieder
verschlossen in Verwahrung zu nehmen (§ 2273). Auflösung der Ehe
macht im Zweifel das Testament unwirksam (§8 2268, 2077).
Vierter Abschnitt. Erbvertrag (88§ 2274—2302).
Ein Erbvertrag kann nur persönlich vor Richter oder Notar ge-
schlossen werden; er erfordert unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nur für
Ehegatten und Verlobte gelten Ausnahmen (§8 2275 f.). Er wird wie
ein Testament in Verwahrung genommen (§ 2277). Gegenstand der ver-
tragsmäßigen Bindung können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und
Auflagen sein (§ 2278). Der Vertrag kann gemäß §§ 2078, 2079 nur
wegen Irrtums oder Pflichtteilsverletzung auch vom Erblasser ange-
fochten werden (§§ 2281 f.). Im übrigen ist der Erblasser durch den
Erbvertrag in seinen Verfügungen von Todes wegen gebunden, aber in
Verfügungen unter Lebenden — sovweit es sich nicht um absichtliche
Beeinträchtigung des Vertragserben handelt — unbeschränkt (8§ 2286 bis
2289). Aufgehoben wird der Erbvertrag durch Vertrag in denselben
Formen (8§8 2290), außerdem kann der Erblasser in den Fällen der
§§ 2293—2297 vom Erbvertrag zurücktreten. — Ein Vertrag, durch den
sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder
nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig (§ 2302).
Fünfter Abschnitt. Pflichtteil (68 2303—2338).
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten. Der
Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entferntere Ab-
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