148 BGB. Pflichtteil. Erbverzicht. Erbschein.
kömmlinge und die Eltern sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein
sie ausschließender Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder die
Zuwendung annimmt (88 2303, 2309). Erreicht der dem Pflichtteils-
berechtigten ausgesetzte Erbteil nicht die Höhe seines Pflichtteils, so kann
er Ergänzung verlangen; ist er größer wie sein Erbteil, aber mit Auf-
lagen usw. beschwert, so hat er die Wahl, den beschwerten Erbteil oder
den Pflichtteilsbetrag anzunehmen (§§ 2305—2308). Über die Berechnung
des Pflichtteils und der auf die Erben zu verteilenden Pflichtteilslast
s. §§ 2310—2324. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem
Erbfall; er ist vererblich und übertragbar (§ 2317). Hat der Erblasser
bei Lebzeiten Schenkungen gemacht, so hat der Pflichtteilsberechtigte An-
spruch auf Ergänzung des Pflichtteils zunächst gegen den Erben; soweit
dieser aber wegen seiner beschränkten Haftung oder eigenen Pflichtteils-
rechts nicht aufzukommen hat, gegen den Beschenkten (§ 2329). Dieser
Anspruch, ebenso wie der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erbfalls und der Beeinträchtigung an
gerechnet, jedenfalls aber in 30 Jahren seit dem Erbfall (§ 2332). Aus
fünf bestimmten Gründen kann dem Abkömmling, aus drei Gründen den
Eltern und aus den Ehescheidungsgründen (§8 1565—1568) dem Ehe-
gatten der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung des Erblassers ent-
zogen werden (8§8§ 2333—2336); außerdem kann gemäß § 2338 die
Beschränkung des Pflichtteilsrechts in guter Absicht erfolgen, um den Erb-
teil für die Erben eines überschuldeten Abkömmlings zu retten.
Sechster Abschnitt. Erbunwürdigkeit (688 2339—2345).
Erbunwürdigkeit (des Erben, Vermächtnisnehmers und Pflichtteils-
berechtigten) ist die Folge von bestimmten strafbaren Verfehlungen gegen
den Erblasser (Tötung, Nötigung, Drohung, Betrug, Fälschung usw.); sie
wird von denjenigen, die durch den Wegfall des Erbunwürdigen Vorteil
haben, im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht und hat zur Folge,
daß der Anfall als nicht erfolgt gilt.
Siebenter Abschnitt. Erbverzicht (88 2346—2352).
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch gerichtlich
oder notariell zu beurkundenden Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches
Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts oder nur auf dieses, der
Testamentserbe und Vermächtnisnehmer auf die Zuwendung verzichten.
Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; der Verzicht gilt
zugleich für die Abkömmlinge des Verzichtenden.
Achter Abschnitt. Erbschein (88 2353—2370).
Der Erbschein ist ein vom Nachlaßgericht auf Antrag
erteiltes Zeugnis über das Erbrecht oder über den Anteil
eines Miterbenz; er wird sowohl dem gesetzlichen, wie dem eingesetzten
Erben erteilt und gewährt eine Legitimation (§ 2361), die die Vermutung