Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HG#B. Offene Handelsgesellschaft. 157 
Kein Gesellschafter braucht die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag 
zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte zu ergänzen (§ 707 BGB.). 
Im Zweifel sind die Einlagen für jeden Gesellschafter gleich groß (§ 706 
ebda). Jeder ist verpflichtet, dieselbe Sorgfalt wie in eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden (§ 708 ebda.). Keiner darf ohne Genehmigung der 
anderen im Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer 
anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesell- 
schafter teilnehmen (§ 112). Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann 
der Gesellschafter entweder Schadensersatz fordern oder verlangen, daß der 
Gesellschafter das Geschäft als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen 
gelten lasse (§ 113). Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung 
nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen (die dann die übrigen 
von der Geschäftsführung ausschließen), so sind alle zum Betriebe der 
Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 114); dem von der Geschäftsführung 
ausgeschlossenen Gesellschafter verbleibt das Recht, die Handelsbücher und 
die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz 
zu fertigen (§ 118). Eine Handlung, der einer der geschäftsführenden 
Gesellschafter widerspricht, muß unterbleiben (§ 115). Stimmeneinheit 
aller ist, auch wenn die Geschäftsführuug einem oder mehreren übertragen 
worden ist, für Geschäfte nötig, die über den gewöhnlichen Betrieb hinaus- 
gehen (§ 116), ferner zur Verminderung der Einlage oder des Anteils 
eines Gesellschafters (§ 122) und zur Abberufung der Liquidatoren (§ 147). 
Zur Bestellung eines Prokuristen müssen sämtliche geschäftsführenden Ge- 
sellschafter und, wenn solche nicht ernannt sind, sämtliche Gesellschafter 
ihre Einwilligung erteilen, außer wenn Gefahr im Verzuge ist; die Auf- 
hebung der Prokura kann mit Wirkung gegen Dritte durch jeden zur 
Vertretung berechtigten Gesellschafter erfolgen (§ 116). Am Schlusse 
jedes Geschäftsjahres wird auf Grund der Bilanz Gewinn und Verlust 
ermittelt und der betr. Teil dem Anteile eines jeden Gesellschafters zu- 
oder abgeschrieben (§ 120). Sofern Gewinn gemacht ist, erhält jeder 
Gesellschafter zunächst einen Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils. 
Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so erhält er einen entsprechend 
niedrigeren Satz. Ist der Jahresgewinn größer, so wird der überschießende 
Teil unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. Bei Verlust erfolgt 
regelmäßig Teilung nach Köpfen (§ 121). Jeder Gesellschafter darf auf 
seinen Anteil Geld bis zum Betrage von 4% seines für das letzte Jahr 
festgestellten Kapitalanteils erheben und, soweit es nicht zum Schaden der 
Gesellschaft gereicht, auch verlangen, daß ihm sein Anteil am Gewinne 
des letzten Jahres, soweit er den eben erwähnten Betrag übersteigt, aus- 
gezahlt wird (§ 122)9. 
B. Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten. Dritten 
gegenüber tritt die Gesellschaft schon mit dem Beginne ihrer Geschäfte, 
sonst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Wirksamkeit; der 
letztere Zeitpunkt ist allein maßgebend, sofern die Gesellschaft Geschäfte der 
in § 2 bezeichneten Art betreibt (§ 123) s. S. 150; sie kann unter ihrer Firma 
Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche 
Rechte auch an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt 
werden. Zwangsvollstreckungen in das Gesellschaftsvermögen können nur
	        
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