Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HGB. Offene Handelsgesellschaft. 159 
die seitens eines Gesellschafters geschehene, mindestens sechs Monate vor 
Ablauf des Geschäftsjahres zu bewirkende Aufkündigung, falls die Ge— 
sellschaft — was auch für eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters einge— 
gangene angenommen wird (§ 134) — auf unbestimmte Dauer ein- 
gegangen ist (§ 131). Wenn „wichtige“ Gründe vorhanden sind (nament- 
lich grobe Pflichtverletzungen eines Gesellschafters), so kann auf Antrag 
eines Gesellschafters vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kün- 
digung die Auflösung der Gesellschaft durch richterliche Entscheidung aus- 
gesprochen werden (§ 133). Die Auflösung tritt mit der Rechtskraft der 
Entscheidung ein. 
Auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters kann, wenn in dessen 
bewegliches Vermögen innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangs- 
vollstreckung fruchtlos versucht und ihm der dem Gesellschafter bei der 
Auseinandersetzung zukommende Anteil auf Grund eines nicht bloß vor- 
läufig vollstreckkaren Schuldtitels überwiesen ist, die Gesellschaft sechs 
Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen 
(§ 135). In solchem Falle können jedoch die übrigen Gesellschafter auf 
Grund einstimmigen Beschlusses für sich die Gesellschaft weiterführen 
(§ 141). Dasselbe gilt, wenn die Gesellschafter vor der Auflösung über- 
eingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer 
von ihnen, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll 
(§§ 138, 141); auch können sie, sofern die Voraussetzungen des § 133 
vorliegen, anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung des 
betr. Gesellschafters durch richterliches Urteil beantragen (§ 140). Der 
Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der zur 
Zeit der Erhebung der Ausschließungsklage oder seines Austrittes laufenden 
Geschäfte nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter gefallen 
lassen; an den späteren Geschäften nimmt er keinen Anteil mehr. Sein 
Anteil wird ihm in einer Geldsumme ausgezahlt. — Soll die Gesell- 
schaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt 
werden, so können diese verlangen, daß ihnen die Stellung von Komman- 
ditisten eingeräumt werde, und, wenn die übrigen Gesellschafter hiermit 
nicht einverstanden sind, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der 
Gesellschaft ausscheiden (§ 139). Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, 
so kann im Falle des § 135 oder wenn in der Person des einen Gesell- 
schafters Gründe vorliegen, die seine Ausschließung rechtfertigen, der 
andere Gesellschafter auf seinen Antrag ermächtigt werden, das Geschäft 
ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen (§ 142). 
D. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach der Auf- 
lösungt) durch die bisherigen Gesellschafter oder andere dazu bestellte Personen 
als Liquidatoren (§§ 145, 146), die in das Handelsregister einzutragen sind 
(§ 148). Eine Liquidation findet nicht statt: 1. im Falle des § 142, 
2. wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung ver- 
einbart haben, 3. beim Konkurs (§ 145). Die Liquidatoren haben die 
laufenden Geschäfte zu beendigen, das Gesellschaftsvermögen festzustellen, 
zu versilbern und zu verteilen, und zu diesem Zwecke sowohl bei Beginn 
  
1) Anmeldung der Auflösung zum HR. außer bei Konkurs.
	        
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