Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

162 HGB. Abktiengesellschaft. 
öffentlichen (§ 199). Von dem Tage der Eintragung an be- 
steht die Aktien-Gesellschaft (§ 200). 
Besondere Vorschriften bestehen bezüglich der sog. gualifizierten 
Gründung (d. h. bei Einbringung von Sacheinlagen durch die Aktionäre, 
Übernahme von Anlagen usw., Gewährung besonderer Vorteile an die 
Aktionäre). Derartige Abreden sind in dem Gesellschaftsvertrage und in 
den Zeichnungsscheinen bei Vermeidung der Unwirksamkeit genau aufzu- 
führen (§§ 186, 189). Der Gründungshergang ist außer vom Vorstand 
und Aufsichtsrat noch von zwei Revisoren zu prüfen, die ebenfalls 
einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten haben (§ 192). 
III. Organe der Aktien-Gesellschaft. 
a) Vorstand. Er kann aus einer oder mehreren Personen (auch 
Aktionären) bestehen; unmittelbaren Preußischen Staats= und den Reichs- 
beamten ist jedoch die mit Vermögensvorteilen verbundene Teilnahme an 
der Verwaltung bei allen Aktiengesellschaften untersagt G. 10. 6. 74. 
u. RBG. § 16). Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Vor- 
stand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 231). 
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so kann durch die 
Satzung bestimmt werden, daß jedes Mitglied selbständig oder nur in 
Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder einem 
Prokuristen zur Vertretung der Aß. befugt sein soll (§ 232). Eine 
Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber 
unwirksam (§ 235). Der Vorstand kann mit Genehmigung des Aufsichts- 
rates einen Prokuristen bestellen (§ 238). Er führt die gesamten Ge- 
schäfte, stellt am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz, Gewinn- 
und Verlustrechnung, sowie einen Geschäftsbericht auf (§ 260 ff.), beruft 
die Generalversammlung (§ 253) und muß dieses tun, wenn der Verlust 
die Hälfte des Grundkapitals erreicht; stellt sich Zahlungsunfähigkeit oder 
Unterbilanz heraus, so muß er den Konkurs anmelden (8 240). Über 
das Verbot des Betreibens eines Handelsgewerbe für eigene oder fremde 
Rechnung und seine Wirkungen s. § 236. 
b) Aufsichtsrat (§ 243 ff.). Er besteht aus mindestens drei 
Mitgliedern und wird auf längstens fünf Jahre bestellt; er hat die ganze 
Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, ist aber zur Vertretung 
der AG. nur bei Geschäften und Klagen mit dem Vorstande befugt. 
Die Mitglieder können jederzeit durch Beschluß der Generalversammlung 
entlassen werden. 
c) Generalversammlung. In dieser üben die Aktionäre die 
ihnen in den Angelegenheiten der AE. zustehenden Rechte aus (§ 250), 
namentlich in bezug auf die Führung der Geschäfte, Prüfung der Bilanz, 
Bestimmung der Gewinnverteilung, Wahl des Aufsichtsrats, Entlastung 
von Vorstand und Aufsichtsrat (Berufung s. § 253). Aktionäre, deren 
Anteile zusammen ½/0 des Grundkapitals darstellen, können unter schrift- 
licher Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung der GV. ver- 
langen (§ 254). Jeder Beschluß der GV. bedarf zu seiner Gültigkeit der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 259); er kann von einem 
Aktionär, der zu Protokoll Widerspruch erhoben hat oder nicht ordnungs- 
mäßig geladen ist, durch Klage beim Landgericht innerhalb eines Monats
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.