162 HGB. Abktiengesellschaft.
öffentlichen (§ 199). Von dem Tage der Eintragung an be-
steht die Aktien-Gesellschaft (§ 200).
Besondere Vorschriften bestehen bezüglich der sog. gualifizierten
Gründung (d. h. bei Einbringung von Sacheinlagen durch die Aktionäre,
Übernahme von Anlagen usw., Gewährung besonderer Vorteile an die
Aktionäre). Derartige Abreden sind in dem Gesellschaftsvertrage und in
den Zeichnungsscheinen bei Vermeidung der Unwirksamkeit genau aufzu-
führen (§§ 186, 189). Der Gründungshergang ist außer vom Vorstand
und Aufsichtsrat noch von zwei Revisoren zu prüfen, die ebenfalls
einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten haben (§ 192).
III. Organe der Aktien-Gesellschaft.
a) Vorstand. Er kann aus einer oder mehreren Personen (auch
Aktionären) bestehen; unmittelbaren Preußischen Staats= und den Reichs-
beamten ist jedoch die mit Vermögensvorteilen verbundene Teilnahme an
der Verwaltung bei allen Aktiengesellschaften untersagt G. 10. 6. 74.
u. RBG. § 16). Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Vor-
stand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 231).
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so kann durch die
Satzung bestimmt werden, daß jedes Mitglied selbständig oder nur in
Gemeinschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder einem
Prokuristen zur Vertretung der Aß. befugt sein soll (§ 232). Eine
Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber
unwirksam (§ 235). Der Vorstand kann mit Genehmigung des Aufsichts-
rates einen Prokuristen bestellen (§ 238). Er führt die gesamten Ge-
schäfte, stellt am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz, Gewinn-
und Verlustrechnung, sowie einen Geschäftsbericht auf (§ 260 ff.), beruft
die Generalversammlung (§ 253) und muß dieses tun, wenn der Verlust
die Hälfte des Grundkapitals erreicht; stellt sich Zahlungsunfähigkeit oder
Unterbilanz heraus, so muß er den Konkurs anmelden (8 240). Über
das Verbot des Betreibens eines Handelsgewerbe für eigene oder fremde
Rechnung und seine Wirkungen s. § 236.
b) Aufsichtsrat (§ 243 ff.). Er besteht aus mindestens drei
Mitgliedern und wird auf längstens fünf Jahre bestellt; er hat die ganze
Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, ist aber zur Vertretung
der AG. nur bei Geschäften und Klagen mit dem Vorstande befugt.
Die Mitglieder können jederzeit durch Beschluß der Generalversammlung
entlassen werden.
c) Generalversammlung. In dieser üben die Aktionäre die
ihnen in den Angelegenheiten der AE. zustehenden Rechte aus (§ 250),
namentlich in bezug auf die Führung der Geschäfte, Prüfung der Bilanz,
Bestimmung der Gewinnverteilung, Wahl des Aufsichtsrats, Entlastung
von Vorstand und Aufsichtsrat (Berufung s. § 253). Aktionäre, deren
Anteile zusammen ½/0 des Grundkapitals darstellen, können unter schrift-
licher Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung der GV. ver-
langen (§ 254). Jeder Beschluß der GV. bedarf zu seiner Gültigkeit der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 259); er kann von einem
Aktionär, der zu Protokoll Widerspruch erhoben hat oder nicht ordnungs-
mäßig geladen ist, durch Klage beim Landgericht innerhalb eines Monats