HG#B. Aktiengesellschaft. 163
angefochten werden (§§ 271 ff.). Das Stimmrecht wird nach Aktienbeträgen
ausgeübt, so zwar, daß jede Aktie eine Stimme gewährt (§ 252). Im
allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit (§ 251); doch gibt das
Gesetz hiervon zahlreiche Abweichungen.
IV. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesell-
schafter.
Die As. ist juristische Person und gilt immer als Handelsgesellschaft,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betriebe eines
Handelsgewerbes besteht (§ 210). — Neben den Kapitaleinlagen, deren
Betrag durch den Nennwert bzw. Ausgabepreis der Aktien begrenzt wird
(§ 211), kann den Aktionären durch das Statut die Verpflichtung zu
anderen, wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen (z. B.
Rübenlieferungen bei Aktien-Zuckerfabriken) auferlegt werden (§ 212). —
Die Aktionäre haben nur einen Anspruch auf den Reingewinn (§ 213)
und bei wiederkehrenden Leistungen auf eine angemessene Vergütung für
diese (§ 216). Zinsen von bestimmter Höhe (außer für die Zeit der Vor-
bereitung des Unternehmens sog. Bauzinsen) dürfen den Aktionären weder
zugesichert noch ausbezahlt werden (§ 215). — Zahlt ein Aktionär die
Kapitaleinlage nicht rechtzeitig, so kann er nach vorheriger Androhung
seines Anteilsrechtes und der bereits geleisteten Einzahlungen für verlustig
erklärt werden (§8§ 219 f., sog. Kaduzierung). — Auf Namen lautende
Aktien sind in das Aktienbuch einzutragen; sie können, wenn sie nicht
vinkuliert sind, ohne Einwilligung der AG., auch durch Indossament,
übertragen werden (§ 222). Der 2G. gegenüber gilt der im Aktienbuch
vermerkte als Aktionär. Eigene Aktien soll die AG. weder erwerben
noch zum Pfande nehmen (§ 226). Einziehung (Amortisation) von Aktien
darf nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist (§ 227).
Der Gesellschaftsvertrag kann durch Beschluß der GV. abgeändert
werden (§§ 275—277); namentlich kann eine Erhöhung des Grund-
kapitales durch Ausgabe neuer Aktien (zulässig erst nach voller Einzahlung
des bisherigen Kapitals § 278) oder seine Herabsetzung durch Verminderung
des Nennbetrages oder der Zahl der Aktien (Zusammenlegung, Ankauf
usw.) erfolgen; Einzelvorschriften hierüber in den §§ 278—291. Alle
diese Veränderungen sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
V. Die AG. wird aufgelöst 1. durch den Ablauf der im Gesell-
schaftsvertrage bestimmten Zeit, 2. durch Beschluß einer Mehrheit von
3¾ des in der GV. vertretenen Grundkapitals, 3. durch Konkurs über
das Vermögen der AG. (§5 292), 4. durch Veräußerung des Ver-
mögens im ganzen (88 303 ff.). Die Liquidation erfolgt im Zweifel
durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren (§ 294 ff.). Das nach
Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird nach dem Ver-
hältnis der Aktienbeträge unter die Aktionäre verteilt, jedoch frühestens
nach Ablauf eines Jahres (Sperrjahres) seit dem Tage, an welchem die
öffentliche Aufforderung an die Gesellschaftsgläubiger, ihre Forderungen
anzumelden (§ 297), zum dritten Male erfolgt ist (§ 301). Nach Be-
endigung der Liquidation und Legung der Schlußrechnung ist das Erlöschen
der Firma zum Handelsregister anzumelden (§ 302). Besondere Be-
stimmungen bei Fusion zweier AG. s. §§ 305 ff. Wegen Gefährdung
117