Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

HG#B. Aktiengesellschaft. 163 
angefochten werden (§§ 271 ff.). Das Stimmrecht wird nach Aktienbeträgen 
ausgeübt, so zwar, daß jede Aktie eine Stimme gewährt (§ 252). Im 
allgemeinen entscheidet einfache Stimmenmehrheit (§ 251); doch gibt das 
Gesetz hiervon zahlreiche Abweichungen. 
IV. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesell- 
schafter. 
Die As. ist juristische Person und gilt immer als Handelsgesellschaft, 
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betriebe eines 
Handelsgewerbes besteht (§ 210). — Neben den Kapitaleinlagen, deren 
Betrag durch den Nennwert bzw. Ausgabepreis der Aktien begrenzt wird 
(§ 211), kann den Aktionären durch das Statut die Verpflichtung zu 
anderen, wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen (z. B. 
Rübenlieferungen bei Aktien-Zuckerfabriken) auferlegt werden (§ 212). — 
Die Aktionäre haben nur einen Anspruch auf den Reingewinn (§ 213) 
und bei wiederkehrenden Leistungen auf eine angemessene Vergütung für 
diese (§ 216). Zinsen von bestimmter Höhe (außer für die Zeit der Vor- 
bereitung des Unternehmens sog. Bauzinsen) dürfen den Aktionären weder 
zugesichert noch ausbezahlt werden (§ 215). — Zahlt ein Aktionär die 
Kapitaleinlage nicht rechtzeitig, so kann er nach vorheriger Androhung 
seines Anteilsrechtes und der bereits geleisteten Einzahlungen für verlustig 
erklärt werden (§8§ 219 f., sog. Kaduzierung). — Auf Namen lautende 
Aktien sind in das Aktienbuch einzutragen; sie können, wenn sie nicht 
vinkuliert sind, ohne Einwilligung der AG., auch durch Indossament, 
übertragen werden (§ 222). Der 2G. gegenüber gilt der im Aktienbuch 
vermerkte als Aktionär. Eigene Aktien soll die AG. weder erwerben 
noch zum Pfande nehmen (§ 226). Einziehung (Amortisation) von Aktien 
darf nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist (§ 227). 
Der Gesellschaftsvertrag kann durch Beschluß der GV. abgeändert 
werden (§§ 275—277); namentlich kann eine Erhöhung des Grund- 
kapitales durch Ausgabe neuer Aktien (zulässig erst nach voller Einzahlung 
des bisherigen Kapitals § 278) oder seine Herabsetzung durch Verminderung 
des Nennbetrages oder der Zahl der Aktien (Zusammenlegung, Ankauf 
usw.) erfolgen; Einzelvorschriften hierüber in den §§ 278—291. Alle 
diese Veränderungen sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 
V. Die AG. wird aufgelöst 1. durch den Ablauf der im Gesell- 
schaftsvertrage bestimmten Zeit, 2. durch Beschluß einer Mehrheit von 
3¾ des in der GV. vertretenen Grundkapitals, 3. durch Konkurs über 
das Vermögen der AG. (§5 292), 4. durch Veräußerung des Ver- 
mögens im ganzen (88 303 ff.). Die Liquidation erfolgt im Zweifel 
durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren (§ 294 ff.). Das nach 
Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird nach dem Ver- 
hältnis der Aktienbeträge unter die Aktionäre verteilt, jedoch frühestens 
nach Ablauf eines Jahres (Sperrjahres) seit dem Tage, an welchem die 
öffentliche Aufforderung an die Gesellschaftsgläubiger, ihre Forderungen 
anzumelden (§ 297), zum dritten Male erfolgt ist (§ 301). Nach Be- 
endigung der Liquidation und Legung der Schlußrechnung ist das Erlöschen 
der Firma zum Handelsregister anzumelden (§ 302). Besondere Be- 
stimmungen bei Fusion zweier AG. s. §§ 305 ff. Wegen Gefährdung 
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