Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

164 HGB. Albtiengesellschaft. 
des Gemeinwohls kann keine Auflösung, wohl aber die Entziehung der 
Rechtsfähigkeit erfolgen (88 43, 44 BGB.); anders für Vers. Gesellsch. 
(Priv. Vers. UntG. 8 67, Abs. 3). 
4. Kommanditgesellschaft auf Aktien (88 320—334). 
Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Kommanditgesellschaft 
dadurch, daß die Gesamteinlagen der Kommanditisten in Aktien (auf In- 
haber oder Namen lautend) zerlegt werden; von der Aktiengesellschaft 
dadurch, daß den Gläubigern ein Gesellschafter mindestens unbeschränkt 
haftet, während die Haftung der Kommanditisten nicht über deren Ein- 
lagen hinausgeht. Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesell- 
schafter untereinander und gegenüber den Kommanditisten und Dritten 
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft; im 
übrigen gelten mit wenigen Abweichungen die für die Aktiengesellschaft 
gegebenen Bestimmungen. Hervorzuheben ist, daß der Gesellschaftsvertrag 
in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung durch mindestens fünf Personen, 
unter denen sich sämtliche persönlich haftende Gesellschafter befinden 
müssen, festzustellen ist (§ 321); darin muß Name, Stand und Wohnort 
jedes Komplementärs enthalten sein (§ 322); die Komplementäre haben 
die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand einer AG. (§ 325); 
sie haben, auch wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht in der General= 
versammlung; die Beschlüsse der letzteren bedürfen jedoch, soweit es sich 
um Akte der Geschäftsführung handelt, der Zustimmung der Komplementäre; 
durch Beschluß der GV. und sämtlicher Komplementäre kann die Um- 
wandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgen (§ 332). Die Liquidation 
erfolgt durch die persönlich haftenden Gesellschafter und die von der GV. 
zu wählenden Personen (§ 331). 
5. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
RG. 20. 4. 92 betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (unerheblich 
geändert durch EGHGB. 10. 5. 97 Art. 11). 
Sie sind ein „Mittelding zwischen der bisherigen streng individualistischen 
Gesellschaftsform der offenen Handelsgesellschaft und der kapitalistischen 
Aktiengesellschaft“". Diese zu jedem zulässigen (nicht nur Erwerbs--) 
Zweck gestattete Gesellschaft ist auf Grund notariellen oder gerichtlichen 
Vertrages zu errichten und muß in ihrer Firma den Zusatz „mit be- 
schränkter Haftung“ enthalten (§§ 1—4). Die Beteiligung der Gesellschaft 
erfolgt — abgesehen von Sacheinlagen usw. — durch Stammeinlagen 
im Nominalbetrage von mindestens 500 Mk. Das Stammkapital muß 
mindestens 20 000 Mk. betragen. Zur Eintragung in das Handelsregister 
ihres Sitzes, durch welche die Gesellschaft erst entsteht (§ 11), ist der 
Nachweis der Bareinzahlung von ¼ der Stammeinlagen, mindestens aber 
von 250 Mk. für jede erforderlich (§ 7). Die Gesellschaft gilt als 
Handelsgesellschaft im Sinne des HGB. und hat juristische Persön- 
lichkeit, es haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts- 
vermögen (§ 13). Zu ihrer Vertretung und zur Geschäftsführung sind 
Geschäftsführer zu bestellen (§§ 35 f.), der Gesellschaftsvertrag kann 
außerdem Generalversammlungen und besondere Regeln für die Beschluß- 
fassung der Gesellschafter vorsehen, andernfalls gelten die Vorschriften der 
§8§ 47—52, wonach je 100 Mk. Geschäftsanteil eine Stimme gewähren
	        
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