Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

166 HGB. Handelsgeschäfte. 
Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Geschäfte eines Nichtkaufmanns 
sind niemals Handelsgeschäfte. 
8 344 stellt die Vermutung auf, daß alle von einem Kauf— 
mann abgeschlossenen Geschäfte im Zweifel (d. h. wenn nicht 
aus der Natur des Geschäfts das Gegenteil hervorgeht oder solange nicht 
ein Gegenbeweis geführt ist) zum Betriebe seines Handels— 
gewerbes gehören. Bei Schuldscheinen gilt diese Vermutung nur 
dann als widerlegt, wenn sich aus der Urkunde selbst das Gegenteil er- 
gibt. — Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite auch nur eines 
der Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen des 
dritten Buches in Beziehung auf beide Teile gleichmäßig anzuwenden, 
sofern nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt (§ 345). 
Unter Kaufleuten sind die Handelsgebräuche und Gewohn- 
heiten (Usancen) zu berücksichtigen (§ 346). Wer aus einem Geschäfte, 
welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorg- 
falt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an- 
wenden, außer wenn er nach den Vorschriften des BGB. nur grobe 
Fahrlässigkeit zu vertreten oder für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die 
er in eigenen Angelegenheiten anwendet (§ 347). — Eine Vertrags- 
strafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes ver- 
sprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 BGB. 
durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 348). 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, 
ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 %% (§ 352). Kaufleute unter- 
einander können für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handels- 
geschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen (nicht aber Zinseszinsen) 
fordern (§ 353). Im übrigen können Verzugszinsen spätestens vom Tage der 
Mahnung an gefordert werden. Beim Kontokurrentverkehr (d. h. 
wenn jemand — auch ein Nichtkaufmann — mit einem Kaufmann derart in 
Geschäftsverbindung steht, daß die daraus entspringenden beiderseitigen An- 
sprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen 
Zeitabschnitten, z. B. jährlich einmal, durch Feststellung des für den einen oder 
anderen Teil sich ergebenden überschusses ([Saldo] ausgeglichen werden) können 
Zinsen von dem ganzen Betrage des Überschusses vom Tage des Abschlusses 
an gefordert werden, auch wenn in der Rechnung bereits Zinsen enthalten 
sind (§ 355). — Anweisungen und Verpflichtungsscheine von 
Kaufleuten über Geld oder sonstige vertretbare Sachen, in denen die Ver- 
pflichtung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können, 
wenn sie an Ordre lauten, durch Indossament, wie Wechsel, über- 
tragen werden (§ 363 Abs. 1). Dasselbe gilt für Konnossemente 
der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungs- 
scheine (Lagerscheine, Warrants) über Waren oder andere beweg- 
liche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich 
ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner für Bodmereibriefe und 
Transportversicherungspolicen (§ 363 Abs. 2). — Die Vor- 
schriften des BGB. §§ 932—936 und 1207 über den Erwerb des Eigen- 
tums oder eines Pfandrechtes durch den gutgläubigen Dritten (s. S. 95, 114) 
finden auch im Handelsrechte Anwendung und sind durch § 366 HGB.
	        
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