166 HGB. Handelsgeschäfte.
Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Geschäfte eines Nichtkaufmanns
sind niemals Handelsgeschäfte.
8 344 stellt die Vermutung auf, daß alle von einem Kauf—
mann abgeschlossenen Geschäfte im Zweifel (d. h. wenn nicht
aus der Natur des Geschäfts das Gegenteil hervorgeht oder solange nicht
ein Gegenbeweis geführt ist) zum Betriebe seines Handels—
gewerbes gehören. Bei Schuldscheinen gilt diese Vermutung nur
dann als widerlegt, wenn sich aus der Urkunde selbst das Gegenteil er-
gibt. — Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite auch nur eines
der Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen des
dritten Buches in Beziehung auf beide Teile gleichmäßig anzuwenden,
sofern nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt (§ 345).
Unter Kaufleuten sind die Handelsgebräuche und Gewohn-
heiten (Usancen) zu berücksichtigen (§ 346). Wer aus einem Geschäfte,
welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorg-
falt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an-
wenden, außer wenn er nach den Vorschriften des BGB. nur grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten oder für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die
er in eigenen Angelegenheiten anwendet (§ 347). — Eine Vertrags-
strafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes ver-
sprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 BGB.
durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 348).
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen,
ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 %% (§ 352). Kaufleute unter-
einander können für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handels-
geschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen (nicht aber Zinseszinsen)
fordern (§ 353). Im übrigen können Verzugszinsen spätestens vom Tage der
Mahnung an gefordert werden. Beim Kontokurrentverkehr (d. h.
wenn jemand — auch ein Nichtkaufmann — mit einem Kaufmann derart in
Geschäftsverbindung steht, daß die daraus entspringenden beiderseitigen An-
sprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen
Zeitabschnitten, z. B. jährlich einmal, durch Feststellung des für den einen oder
anderen Teil sich ergebenden überschusses ([Saldo] ausgeglichen werden) können
Zinsen von dem ganzen Betrage des Überschusses vom Tage des Abschlusses
an gefordert werden, auch wenn in der Rechnung bereits Zinsen enthalten
sind (§ 355). — Anweisungen und Verpflichtungsscheine von
Kaufleuten über Geld oder sonstige vertretbare Sachen, in denen die Ver-
pflichtung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können,
wenn sie an Ordre lauten, durch Indossament, wie Wechsel, über-
tragen werden (§ 363 Abs. 1). Dasselbe gilt für Konnossemente
der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungs-
scheine (Lagerscheine, Warrants) über Waren oder andere beweg-
liche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich
ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner für Bodmereibriefe und
Transportversicherungspolicen (§ 363 Abs. 2). — Die Vor-
schriften des BGB. §§ 932—936 und 1207 über den Erwerb des Eigen-
tums oder eines Pfandrechtes durch den gutgläubigen Dritten (s. S. 95, 114)
finden auch im Handelsrechte Anwendung und sind durch § 366 HGB.