HGB. Handelsgeschäfte. 167
dahin erweitert, daß der Dritte schon dann als gutgläubig gilt, wenn er
zwar wußte, daß der veräußernde oder verpfändende Kaufmann nicht
Eigentümer der Sache war, ihn aber für berechtigt gehalten hat über die
Sache zu verfügen. Dagegen gilt nach § 367 ein Bankier, der ein
dem Eigentümer gestohlenes, verloren gegangenes oder sonst abhanden
gekommenes Inhaberpapier erwirbt oder als Pfand annimmt, schon dann
als bösgläubig, wenn zur Zeit des Erwerbes der Verlust des Papieres
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht war und seitdem
nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, gleichgültig ob der Bankier die
Bekanntmachung kannte oder nicht. Bezüglich der Verpfändung einer be-
weglichen Sache und der Befriedigung aus dem Pfande kommen die Vor-
schriften des BGB. (s. S. 114f) zur Anwendung mit der einen Aus-
nahme, daß, wenn die Verpfändung ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist,
der Verkauf bereits eine Woche nach Androhung stattfinden kann (§ 368).
Der Gläubiger hat unter Kaufleuten wegen der fälligen Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht an allen, mit dem Willen des Schuldners
auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommenen beweglichen
Sachen und Wertpapieren des Schuldners (§ 369) mit der Befugnis, sich
aus ihnen gemäß § 371 zu befriedigen. Selbst wegen der nicht fälligen
Forderungen gilt das gleiche, wenn über das Vermögen des Schuldners
der Konkurs eröffnet ist, oder wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat,
oder wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn fruchtlos ausgefallen ist
(& 370); dagegen ist es ebenso wie sein Pfandrecht bei Wertpapieren
Dritter, die ihm ein Kaufmann als „fremde“ übergeben hat (RG.
5. 7. 96 § 8 Abs. 2), auf die Forderungen wegen seiner Aufwendungen
beschränkt.
Die Handelsgeschäfte unterliegen den Formvorschriften des BG#B.
Abweichend vom BGB. sind aber formfrei: Bürgschaft, Schuld-
versprechen und Schuldanerkenntnis, sofern die Bürgschaft für
den Bürgen, die beiden anderen Geschäfte für den Schuldner Handels-
geschäfte sind (§ 350). Ferner hat im gleichen Falle der Bürge auch
nicht die Einrede der Vorausklage (§ 349). Minder kaufleute sind jedoch
auch in diesen Fällen an die Formen des BGB. gebunden (§ 351).
Eine Ausnahme von den im BG. gegebenen Regeln über Antrag
und Annahme eines Vertragsantrages enthält § 362. (Schweigen gilt als
Annahme, wenn einem Kaufmann, der die Geschäftsbesorgung gewerbs-
mäßig betreibt, ein Antrag solcher Art zugeht.)
Einzelheiten über die Auslegung bei Zeitbestimmungen enthalten die
88 358 u. 359.
b) Handelskauf (8§§ 373—382). Er ist ein Kauf, der auf seiten
mindestens eines der Vertragsteile ein Handelsgeschäft ist. Gegenstand
des Handels kaufes können nur bewegliche Sachen und Wertpapiere
sein (§ 381 Abs. 1). Liefert ein Unternehmer für die von ihm herzu-
stellende bewegliche, vertretbare oder unvertretbare Sache den Stoff, so
finden die Vorschriften über den Handelskauf Anwendung (§5 381 Abs. 2).
Für den Handelskauf gelten nachstehende Besonderheiten:
Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzuge, so
kann der Verkäufer die von ihm inzwischen aufzubewahrende Ware auf
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