Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Einleitung. XIX 
Bestimmt ein Gesetz nicht selbst den Anfangstermin, so tritt die verbind- 
liche Kraft ein: für Reichsgesetze mit dem 14. Tage nach Ablauf des 
Ausgabetages des Rl. in Berlin (Reichs-Verf. Art. 2); für Preuß. 
Gesetze desgl., nur anstatt des Röl. die Preuß. Gesetz-Sammlung 
(G. 16. 2. 74); für Kirchengesetze desgl., nur statt der GS. das 
Kirchl. Gesetz= und Verordnungsblatt (s. S. 517); für landesherr-= 
liche Erlasse (z. B. über Verleihung des Enteignungsrechtes, Eisen- 
bahnkonzessionen, Privilegien zur Ausgabe von Inhaberpapieren) mit dem 
8. Tage nach Ablauf des Ausgabetages des Amtsblattes (G. 10. 4. 72; 
V. 28. 3. 1811 GS. 165); für Polizeiverordnungen desgl. 
(WG. § 141). 
Niemand darf sich mit der Unkenntnis gehörig publizierter Gesetze 
entschuldigen (Einl. A#R. § 12). — Die Prüfung der Rechtsgültigkeit 
gehörig verkündeter Königl. Verordnungen — zu denen die Gesetze ge- 
hören — steht nicht den Behörden, sondern nur dem Landtage zu (Preuß. 
Verf. Art. 160); für die Reichsgesetze besteht eine ähnliche Bestimmung nicht. 
 
	        
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